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derselben Sitzung hätten gemacht werden sollen. Auch in
diesem Falle durften die primären Haftstrafen 1 Monat nicht
überschreiten, während nach dem obigen Wortlaute des damaligen
Art. 45 (jetzt 54) das Gleiche nicht auch für die im
Wege der Umwandlung eingetretenen Freiheitsstrafen gegolten
hätte. Diese Inkonsequenz war natürlich nicht gewollt.
Die Worte ‚in einem Urteile“ nehmen eben Bezug
auf den Regelfall des sachlichen Zusammenflusses, wie
er in dem damaligen Art. 49 (jetzt 58) Abs. 1 normiert war,
wollten aber das Höchstmaß von 1 Monat natürlich auch in
dem Falle der erweiterten Realkonkurrenz zur Anwendung
gebracht wissen, da ja dieser Fall dem ersteren gleichzusetzen
war (Art. 49 Abs. 2) und man ja hier von der Präsumption
„eines Urteiles (-Sitzung)‘‘ sprechen konnte.
Die jetzige Fassung hat die Worte ‚in einem Urteile“
ausgeschaltet und so die gedachten Zweifel beseitigt.
Die Grundsätze über das zulässige Höchstmaß von
4 Monat erfahren gemäß positiver Vorschrift (Art. 54 Abs. 5)
insoferne noch eine wesentliche Änderung, als im Falle des
Zusammentreffens von primären und subsidiären,
d. h. im Wege der Umwandlung verhängten Freiheitsstrafen
das für die letzteren eintretende Maximum von
4 Monat nicht auch die primären Freiheitsstrafen absorbiert.
Hinzugefügt muß nur noch werden, daß die mehreren primären
Freiheitsstrafen natürlich ihrerseits gemäß Art. 58
dem Höchstmaße von 1 Monat unterworfen sind, so daß
also in solchen Fällen inmaximoauf2 Monate erkannt
werden darf.
Zur besseren Illustrierung gebe ich das von Reinhard
S. 28 gegebene Beispiel wieder:
„Angenommen ein Frevler wäre zu bestrafen:
a) nach Art. 79 wegen Entwendung von stehenden, grünem
Holze mit einer Geldstrafe von 80 Mk.;
b) nach Art. 88 Abs. 3 wegen Weidens einer ganzen Herde
in verhängten Orten mit 50 Mk.;
c) nach Art. 95 Abs. 5 wegen mutwilliger Beschädigung
junger Holzpflanzen mit 17 Tagen Haft und
d) nach Art. 96 Abs. 2 wegen Feuermachens in der daselbst
bezeichneten Absicht mit 30 Tagen Haft,