Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

238  Nr.  31.  1918.

Die  Miglieder  der  Generaldirektion  sind  verpflichtet,  dim  Witwen-Institut
für  die  Großherzoglichen  Zivil=  und  Militärdiener  beizutreten,  aus  dessen  Kasse
demgemäß  auch  die  Witwen=  und  Waisengelder  gezahlt  werden.

Die  Ruhegehälter  aller  übrigen  Beamten  der  Großherzoglichen  Eisenbahnverwaltung,
  sowie  die  Witwen-  und  Wi#isengelder  ihrer  Angehörigen  regeln  sich
nach  der  Verordnung  vom  26.  Juni/  23.  Juli  1912,  betreffend  die  Ruhegehälter
und  die  Hinterbliebenenversorgung  der  in  der  Großherzoglichen  Eisenbahnverwaltung
  angestellten  Beamten.

*  3.

Den  Hinterbliebenen  der  im  Dienst  verstorbenen  Beamten  wird  das  Diensteinkommen
  des  Verstorbenen  für  das  Sterbevierteljahr  und  die  beiden  darauf
folgenden  Gnadenvierteljahre  entsprechend  der  Art  der  Gehaltszahlung  entweder
vierteljährlich  oder  monatlich  voraus  fortgezahlt.

Das  Gnadengehalt  für  das  Sterbevierteljahr  steht  den  Erben,  dasjenige
der  Gnadenvierteljahre  den  Hinterbliebenen  (der  Witwe  und  den  ehelichen  oder
legitimierten  Kindern)  zu.

8  4.

Zum  Diensteinkommen  im  Sinne  des  §  3  gehören  außer  dem  baren  Gehalte
  die  Besoldungszuschüsse,  der  Wert  der  Dienstkleidung,  die  Stellen-,  Ortsund
  persönlichen  Zulagen,  ferner  die  ruhegehaltsfähigen  Teile  der  baren  Nebenbezüge
  der  Fahrbeamten,  sowie  die  Entschädigungen  für  den  Wegfall  dieser
Nebenbezüge.  «

Nebeneinkünfte,  wie  Geldverlustentschädigungen,  Reisepauschalen,  Schreibmaterialien-Vergütungen,
  Filzschuhgelder  und  dergleichen  kommen  bei  Berechnung
  des  Gnadengehalts  nicht  in  Betracht.

§  5.

Während  der  Sterbe=  und  Gnadenvierteljahre  werden  Witwen=  und
Waisengelder  nicht  gewährt.
86.

Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1918  in  Kraft.  Die  Bestimmungen
  der  Bekanntmachungen  vom  21.  Februar  1890/15.  Januar  1908

über  die  Zahlung  der  Gehalte  usw.  werden  mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  aufgeboben.


Schwerin,  den  15.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.