pflicht, sowie bei Streitigkeiten über die Versicherungspflicht,
die Versicherungsberechtigung und andere
die Versicherung betreffende Fragen. Sie
beseitigen im Anschluß an die zuletzt erwähnten
Entscheidungen die Mängel der Beitragsleistung, sind
zur Verhängung von Ordnungsstrafen und mannigfachen
anderen Maßnahmen berufen, deren Aufzählung
zu weit führen würde.
Ihre wichtigste Tätigkeit ist auf diesem Gebiete
die in einem besonderen Abschnitte des Invalidenversicherungsgesetzes
(88 57 bis 64) geregelte Mitwirkung
bei der Vorbereitung der Entscheidung
über die Rentenanträge.
4. Die Ortspolizeibehörden (Ortsbehörden).
ZSyeiese Behörden treten in der Unfallversicherung
hauptsächlich zur Bornahme von Erhebungen
in Tätigkeit. Die Unfallanzeige ist ihnen schriftlich
zu erstatten, und sie haben daraufhin die Unfalluntersuchung
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
vorzunehmen. Auch polizeiliche Maßnahmen
kommen in Betracht, so die Erzwingung einer vom
Schiedsgericht angeordneten Augenscheineinnahme bei
Widersetzlichkeit des Betriebsunternehmers und in
einzelnen Fällen die Festsetzung von Geldstrafen
wegen Zuwiderhandlung gegen Unfallverhütungsvorschriften.
Auf dem Gebiete der Invalidenversicherung haben
die Ortsbehörden, abgesehen davon, daß sie als untere
Berwaltungsbehörden bestellt sein können, hauptsächlich
die Aufgabe, den Umtansch der Quittungskarten
zu besorgen. Im Zusammenhange damit sind
ihnen Zwangs= und Strafbefugnisse in bezug auf die
Ausstellung und die Vorlegung von Quittungskarten
sowie deren Aushändigung an den Berechtigten im
Falle unbefugter Einbehaltung beigelegt.
Im übrigen werden die Ortsbehörden auf beiden
Versicherungsgebieten zur Aufklärung des Sachverhalts
in allen Arten von Streitigkeiten, zur Erteilung
von Auskünften, Ausstellung von Bescheinigungen
und dergleichen mehr verwendet. In der Regel werden
sie durch Auftrag der vorgesetzten Verwaltungsbehörde
oder durch Ersuchen einer andern Dienststelle
in Tätigkeit gesetzt.
5. Andere Behörden und Stellen.
S“ kommen hie und da noch andere Be--
hörden und Stellen außer den bisher ge—
nannten in die Lage, für die Unfall= oder
die Invalidenversicherung wirksam zu werden, und
zwar teils kraft gesetzlicher Bestimmung, teils
ebenfalls zufolge Auftrags oder im Wege des
Ersuchens. Als solche Behörden und Stellen seien
hier nur genannt die Kommunalaufsichtsbehörden,
die Gemeindebehörden, die Aufsichtsbehörden der
ersatzberechtigten Gemeinden und Armenverbände
sowie der Krankenkassen, ferner die Krankenkassen
selbst und schließlich die ordentlichen Gerichte.
Die Verpflichtung dieser Stellen und Behörden,
den an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger
und der Versicherungsbehörden zu entsprechen,
beruht auf § 144 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
und den entsprechenden Vorschriften
der übrigen Unfallversicherungsgesetze sowie
auf § 172 des Invalidenversicherungsgesetzes. In
verwaltungsgerichtlichen Streitfällen (Kataster-, Beitragsverfahren
usw.) sowie in dem Spruchverfahren
über Entschädigungsansprüche besteht sehr häufig auch
für das Reichs-Versicherungsamt die Notwendigkeit,
zur Ausführung von Beweiserhebungen, zu anderen
Ermittlungen verschiedener Art, zur Bewirkung von
Zustellungen und Zwangsvollstreckungen und dergleichen
mehr andere Behörden in Anspruch zu nehmen.
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