Volltext : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

pflicht,  sowie  bei  Streitigkeiten  über  die  Versicherungspflicht,
  die  Versicherungsberechtigung  und  andere
  die  Versicherung  betreffende  Fragen.  Sie
beseitigen  im  Anschluß  an  die  zuletzt  erwähnten
Entscheidungen  die  Mängel  der  Beitragsleistung,  sind
zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  und  mannigfachen
  anderen  Maßnahmen  berufen,  deren  Aufzählung
  zu  weit  führen  würde.

Ihre  wichtigste  Tätigkeit  ist  auf  diesem  Gebiete
die  in  einem  besonderen  Abschnitte  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  (88  57  bis  64)  geregelte  Mitwirkung
  bei  der  Vorbereitung  der  Entscheidung
über  die  Rentenanträge.

4.  Die  Ortspolizeibehörden  (Ortsbehörden).


ZSyeiese  Behörden  treten  in  der  Unfallversicherung
hauptsächlich  zur  Bornahme  von  Erhebungen

in  Tätigkeit.  Die  Unfallanzeige  ist  ihnen  schriftlich
  zu  erstatten,  und  sie  haben  daraufhin  die  Unfalluntersuchung
  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Vorschriften
  vorzunehmen.  Auch  polizeiliche  Maßnahmen
kommen  in  Betracht,  so  die  Erzwingung  einer  vom
Schiedsgericht  angeordneten  Augenscheineinnahme  bei
Widersetzlichkeit  des  Betriebsunternehmers  und  in
einzelnen  Fällen  die  Festsetzung  von  Geldstrafen
wegen  Zuwiderhandlung  gegen  Unfallverhütungsvorschriften.


Auf  dem  Gebiete  der  Invalidenversicherung  haben
die  Ortsbehörden,  abgesehen  davon,  daß  sie  als  untere
Berwaltungsbehörden  bestellt  sein  können,  hauptsächlich
  die  Aufgabe,  den  Umtansch  der  Quittungskarten
  zu  besorgen.  Im  Zusammenhange  damit  sind
ihnen  Zwangs=  und  Strafbefugnisse  in  bezug  auf  die
Ausstellung  und  die  Vorlegung  von  Quittungskarten
sowie  deren  Aushändigung  an  den  Berechtigten  im
Falle  unbefugter  Einbehaltung  beigelegt.

Im  übrigen  werden  die  Ortsbehörden  auf  beiden
Versicherungsgebieten  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts
  in  allen  Arten  von  Streitigkeiten,  zur  Erteilung
von  Auskünften,  Ausstellung  von  Bescheinigungen
und  dergleichen  mehr  verwendet.  In  der  Regel  werden
  sie  durch  Auftrag  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde
  oder  durch  Ersuchen  einer  andern  Dienststelle
in  Tätigkeit  gesetzt.

5.  Andere  Behörden  und  Stellen.
S“  kommen  hie  und  da  noch  andere  Be--

  hörden  und  Stellen  außer  den  bisher  ge—

nannten  in  die  Lage,  für  die  Unfall=  oder
die  Invalidenversicherung  wirksam  zu  werden,  und
zwar  teils  kraft  gesetzlicher  Bestimmung,  teils
ebenfalls  zufolge  Auftrags  oder  im  Wege  des
Ersuchens.  Als  solche  Behörden  und  Stellen  seien
hier  nur  genannt  die  Kommunalaufsichtsbehörden,
die  Gemeindebehörden,  die  Aufsichtsbehörden  der
ersatzberechtigten  Gemeinden  und  Armenverbände
sowie  der  Krankenkassen,  ferner  die  Krankenkassen
selbst  und  schließlich  die  ordentlichen  Gerichte.
Die  Verpflichtung  dieser  Stellen  und  Behörden,
den  an  sie  ergehenden  Ersuchen  der  Versicherungsträger
  und  der  Versicherungsbehörden  zu  entsprechen,
  beruht  auf  §  144  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  und  den  entsprechenden  Vorschriften
  der  übrigen  Unfallversicherungsgesetze  sowie
auf  §  172  des  Invalidenversicherungsgesetzes.  In
verwaltungsgerichtlichen  Streitfällen  (Kataster-,  Beitragsverfahren
  usw.)  sowie  in  dem  Spruchverfahren
über  Entschädigungsansprüche  besteht  sehr  häufig  auch
für  das  Reichs-Versicherungsamt  die  Notwendigkeit,
zur  Ausführung  von  Beweiserhebungen,  zu  anderen
Ermittlungen  verschiedener  Art,  zur  Bewirkung  von
Zustellungen  und  Zwangsvollstreckungen  und  dergleichen
  mehr  andere  Behörden  in  Anspruch  zu  nehmen.

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