Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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die  Ortspolizeibehörde  —  dieses  Bezirkes  unverzüglich  von  der  Sachlage  zu
benachrichtigen.
(2)  Das  Wegbringen  von  Klauenvieh  aus  der  Ortschaft,  das  Durchtreiben  von
solchem  Vieh  sowie  das  Fahren  mit  angespannten  fremden  Wiederkäuern  durch  die  Ortschaft
kann  verboten  werden.

(3)  Die  vorläufigen  Maßregeln  sind  mit  dem  Vorbehalt  anzuordnen,  daß  sie  sofort
außer  Wirksamkeit  treten,  wenn  der  Bezirkstierarzt  feststellt,  daß  Maul=  und  Klauenseuche
nicht  vorliegt  und  daß  auch  der  Verdacht  dieser  Seuche  nicht  begründet  ist.

8  167  (155).

(1)  Ist  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche
festgestellt,  so  haben  die  Distriktspolizeibehörde  und  der  Bezirkstierarzt  sobald  als  möglich
Ermittlungen  darüber  anzustellen,

a)  ob  das  seuchenkranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Vieh  nen  eingestellt  ist,  oder
ob  in  den  letzten  2  Wochen  vor  dem  Auftreten  der  ersten  Krankheitserscheinungen
sonst  eine  unmittelbare  oder  mittelbare  Berührung  mit  ansteckungsfähigen  fremden
Tieren  stattgefunden  hat,  oder  ob  etwa  Tiere,  die  die  Seuche  überstanden  haben,
dem  Viehbestand  einverleibt  worden  sind,  und  wer  der  frühere  Besitzer  des  neu
eingestellten  oder  der  Besitzer  des  fremden  Viehes  ist;

b)  wohin  die  übrigen  Tiere  des  für  die  Einschleppung  etwa  in  Betracht  kommenden
Viehtransports  verbracht  worden  sind;

)  ob  seit  der  Einschleppung  oder,  falls  dieser  Zeitpunkt  nicht  sicher  feststellbar  ist,
in  den  letzten  2  Wochen  vor  dem  Auftreten  der  ersten  Krankheitserscheinungen
Klauenvieh  aus  dem  betroffenen  Gehöfte  geschlachtet  oder  ausgeführt  oder  sonst
entfernt  worden  ist,  und  wohin  das  Vieh  gekommen  ist;

d)  ob  innerhalb  der  unter  c  bezeichneten  Frist  Klauenvieh  des  betroffenen  Gehöfts
mit  fremdem  Klauenvieh  sonst  unmittelbar  oder  mittelbar  in  Berührung  gekommen
  ist.  Bei  dieser  Ermittlung  ist  insbesondere  auch  das  Deckregister
(§  47  Abs.  1)  einzusehen.

(2)  Alle  Viehbestände,  in  denen  sich  nach  den  angestellten  Ermittlungen  der  Ansteckung
verdächtige  Tiere  befinden,  müssen  amtstierärztlich  untersucht  werden.  Zu  diesem  Zwecke
sind  die  beteiligten  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen
Reichs  die  beteiligten  Ortspolizeibehörden  —  von  der  Sachlage  unverzüglich  zu  benachrichtigen.
Als  der  Ansteckung  verdächtig  gilt  alles  Klauenvieh,  das  mit  einem  seuchenkranken  oder  der