Full text : Staats-Lexikon.

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sind  durch  Kreisordnungen,  umfassende
  Gesetze  mit  den  zugehörigen  Instruktionen,
  geordnet.  In  Preußen  ist  durch
die  Kreisordnung  vom  13.  Dez.  1872,
welche  jedoch  zunächst  nur  für  die  Provinen
  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,

osen,  Schlesien  und  Sachsen  Geltung
hat,  der  Schwerpunkt  der  Verwaltung  aus
den  Bezirksregierungen  heraus  in  die
Kreise  verlegt  worden.  Die  Selbstverwaltung,
  welche  nach  englischem  Vorbild
(Self-government)  den  Kreisen  übertragen
  ist,  wird  durch  die  amtlichen  Organe
  derselben  ausgeübt.  Diese  sind  der
Kreistag  [Treis  ammlung)  und  der
Kreisausschuß.  Letzterer,  aus  sechs
vom  Kreistag  gewählten  Mitgliedern
unter  dem  Vorsitz  des  Landrats  bestehend,
bildet  den  Mittelpunkt  der  Selbstverwaltung
  des  Kreises,  indem  ihm  als  Organ
der  Kreiskorporation  die  Verwaltung  der
Kreiskommunalangelegenheiten,  als  Organ
  des  Staats  die  Wahrnehmung  von
Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  obliegt.  Zu  den  letztern  gehören
die  armen-,  wege-,  feld-,  gewerbe-,  bauund

  feuerpolizeilichen  und  die  Dismembrationsangelegenheiten,

  die  Gemeindesachen,
  insbesondere  das  Schulwesen  der
Landgemeinden,  die  Angelegenheiten  der
öffentlichen  Gesundheitspflege  und  die
Aufstellung  der  Geschwornen-Urlisten.
Als  Kommunalbehörde  liegen  dem  Kreisausschuß
  die  Ernennung  und  Beaufsichtigung
  der  Kreisbeamten,  die  Vorbereitung
  und  Ausführung  der  Beschlüsse  des
Kreistags  und  die  Erledigung  der  Kreisangelegenheiten
  überhaupt  ob.  Der
Kreistag  besteht  mindestens  aus  25  Mitgliedern,
  die  teils  von  den  städtischen  Behörden,
  teils  von  den  Landgemeinden  und
teils  von  den  größern  Grundbesitzern  des
Kreises  gewählt  werden.  Die  Beschlüsse
desselben,  welche  durch  das  Kreisblatt
veröffentlicht  werden,  beziehen  sich  auf  die
Kreisangelegenheiten,  Feststellung  des
Kreishaushaltsetats  und  der  Kreisabgaben,
  Repartition  der  Staatsleistungen,
welche  kreisweiset  aufzubringen  sind,
Wahl  des  Kreisausschusses,  Begutachtung
von  Staatsangelegenheiten  u.  dgl.  Auch
auf  dem  Kreistag  führt  der  Landrat  den

Kreis.

Vorsitz;  zu  seiner  etwaigen  Vertretun
auf  dem  Kreistag  und  im  Kreisausschus
werden  zwei  Kreisdeputierte  vom
Kreistag  gewählt,  sonst  vertritt  ihn  der
Kreissekretär  vorübergehend.  Der
Landrat  selbst  wird  vom  König  ernannt,
doch  kann  der  Kreistag  geeignete  Personen
aus  der  Zahl  der  Grundbesier  und  der
Amtsvorsteher  des  Kreises  für  eine  erledigte
  Stelle  in  Vorschlag  bringen.  Der
Landrat  führt  als  Organ  der  Staatsregierung
  die  Geschäfte  der  allgemeinen
Landesverwaltung  im  K.  und  leitet  als
Vorsitzender  des  Kreistags  und  des  Kreisausschusses
  die  Kommunalverwaltung
des  ises.  Vgll.  Kreisordnung  vom
13.  Dez.  1872  nebst  Wahlreglement  und
Anhang,  enthaltend  die  zur  Ausführung
ergangenen  Gesetze,  Instruktionen  und
Ministerialverfügungen  (1875).  Für
die  neupreußischen  Landesteile  sind  vorerst
  besondere  Kreisordnungen,  welche  den
dort  bestehenden  Verhältnissen  möglichst
Rechnung  tragen,  erlassen  worden,  so  die
Kasseler  vom  9.,  die  hannöversche  vom
12.,  die  schleswig-holsteinische  vom  22.
und  die  Wiesbadener  Kreisordnung  vom
26.  Sept.  1867.

[Bavern.]  Das  bayrische  Staatsgebiet
ist  zum  Zweck  der  Verwaltung  in  Kreise
mit  Kreisregierungen  an  der  Spitze
eingeteilt,  welchletztere  wiederum  in  Verwaltungsdistrikte
  zerfallen,  die  den
Bezirksämtern  unterstellt  sind.  Jeder
  bayrische  Regierungsbezirk  bildet  eine
Kreisgemeinde  mit  einem  Organ  der
Selbstverwaltung,  welches  die  Bezeichnung
  =  Landrat-  führt,  während  der
Kommunalverband  des  Distrikts  als
Distriktsgemeinde  bezeichnet  und  von
einem  Dikteiktsrakt  vertreten  wird.
Dieser  Distriktsrat  setzt  sich  nach  dem  Gesetz
  vom  28.  Mai  1852,  die  Distriktsräte
betreffend,  aus  Großgrundbesitzern  und
aus  Abgeordneten  der  Gemeinden  zusammen,
  zu  denen  nochein  Vertreter  des  Fiskus
(Staatsärars)  hinzutritt,  wenn  der  letztere
  bei  Ausschreibung  von  Umlagen  mitbeteiligt
  ist.  Der  Landrat  (Gesetz  vom  28.
Mai  1852),  der  sich  aus  den  Vertretern
der  Distriktsräte,  der  größern  Städte,  der
Großgrundbesitzer,  der  Geistlichen  und  der