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sind durch Kreisordnungen, umfassende
Gesetze mit den zugehörigen Instruktionen,
geordnet. In Preußen ist durch
die Kreisordnung vom 13. Dez. 1872,
welche jedoch zunächst nur für die Provinen
Preußen, Brandenburg, Pommern,
osen, Schlesien und Sachsen Geltung
hat, der Schwerpunkt der Verwaltung aus
den Bezirksregierungen heraus in die
Kreise verlegt worden. Die Selbstverwaltung,
welche nach englischem Vorbild
(Self-government) den Kreisen übertragen
ist, wird durch die amtlichen Organe
derselben ausgeübt. Diese sind der
Kreistag [Treis ammlung) und der
Kreisausschuß. Letzterer, aus sechs
vom Kreistag gewählten Mitgliedern
unter dem Vorsitz des Landrats bestehend,
bildet den Mittelpunkt der Selbstverwaltung
des Kreises, indem ihm als Organ
der Kreiskorporation die Verwaltung der
Kreiskommunalangelegenheiten, als Organ
des Staats die Wahrnehmung von
Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung
obliegt. Zu den letztern gehören
die armen-, wege-, feld-, gewerbe-, bauund
feuerpolizeilichen und die Dismembrationsangelegenheiten,
die Gemeindesachen,
insbesondere das Schulwesen der
Landgemeinden, die Angelegenheiten der
öffentlichen Gesundheitspflege und die
Aufstellung der Geschwornen-Urlisten.
Als Kommunalbehörde liegen dem Kreisausschuß
die Ernennung und Beaufsichtigung
der Kreisbeamten, die Vorbereitung
und Ausführung der Beschlüsse des
Kreistags und die Erledigung der Kreisangelegenheiten
überhaupt ob. Der
Kreistag besteht mindestens aus 25 Mitgliedern,
die teils von den städtischen Behörden,
teils von den Landgemeinden und
teils von den größern Grundbesitzern des
Kreises gewählt werden. Die Beschlüsse
desselben, welche durch das Kreisblatt
veröffentlicht werden, beziehen sich auf die
Kreisangelegenheiten, Feststellung des
Kreishaushaltsetats und der Kreisabgaben,
Repartition der Staatsleistungen,
welche kreisweiset aufzubringen sind,
Wahl des Kreisausschusses, Begutachtung
von Staatsangelegenheiten u. dgl. Auch
auf dem Kreistag führt der Landrat den
Kreis.
Vorsitz; zu seiner etwaigen Vertretun
auf dem Kreistag und im Kreisausschus
werden zwei Kreisdeputierte vom
Kreistag gewählt, sonst vertritt ihn der
Kreissekretär vorübergehend. Der
Landrat selbst wird vom König ernannt,
doch kann der Kreistag geeignete Personen
aus der Zahl der Grundbesier und der
Amtsvorsteher des Kreises für eine erledigte
Stelle in Vorschlag bringen. Der
Landrat führt als Organ der Staatsregierung
die Geschäfte der allgemeinen
Landesverwaltung im K. und leitet als
Vorsitzender des Kreistags und des Kreisausschusses
die Kommunalverwaltung
des ises. Vgll. Kreisordnung vom
13. Dez. 1872 nebst Wahlreglement und
Anhang, enthaltend die zur Ausführung
ergangenen Gesetze, Instruktionen und
Ministerialverfügungen (1875). Für
die neupreußischen Landesteile sind vorerst
besondere Kreisordnungen, welche den
dort bestehenden Verhältnissen möglichst
Rechnung tragen, erlassen worden, so die
Kasseler vom 9., die hannöversche vom
12., die schleswig-holsteinische vom 22.
und die Wiesbadener Kreisordnung vom
26. Sept. 1867.
[Bavern.] Das bayrische Staatsgebiet
ist zum Zweck der Verwaltung in Kreise
mit Kreisregierungen an der Spitze
eingeteilt, welchletztere wiederum in Verwaltungsdistrikte
zerfallen, die den
Bezirksämtern unterstellt sind. Jeder
bayrische Regierungsbezirk bildet eine
Kreisgemeinde mit einem Organ der
Selbstverwaltung, welches die Bezeichnung
= Landrat- führt, während der
Kommunalverband des Distrikts als
Distriktsgemeinde bezeichnet und von
einem Dikteiktsrakt vertreten wird.
Dieser Distriktsrat setzt sich nach dem Gesetz
vom 28. Mai 1852, die Distriktsräte
betreffend, aus Großgrundbesitzern und
aus Abgeordneten der Gemeinden zusammen,
zu denen nochein Vertreter des Fiskus
(Staatsärars) hinzutritt, wenn der letztere
bei Ausschreibung von Umlagen mitbeteiligt
ist. Der Landrat (Gesetz vom 28.
Mai 1852), der sich aus den Vertretern
der Distriktsräte, der größern Städte, der
Großgrundbesitzer, der Geistlichen und der