Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  19

so  würde  die  Handlung  darum  doch  nicht  schon  ein
Delikt  gegen  das  Vermögen  sein.  Daß  die  Vermögensbeschädigung
  im  Sinne  des  §  263  nur  in
der  Verminderung  des  Gesammtwerths  des  Vermögens
  eines  Anderen  bestehen  kann,  folgt  ferner
daraus,  daß  in  der  Belastung  des  Vermögens  mit
einer  Schuldverbindlichkeit  ohne  entsprechendes  Entgelt
  unzweifelhaft  eine  Vermögensbeschädigung  in
jenem  Sinne  enthalten  ist.  Denn  dies  ist  nur  in  der
Weise  denkbar,  daß  die  Verminderung  des  Gesammtwerthes
  des  Vermögens  das  Entscheidende  bildet,
da  die  Belostung  mit  einer  Schuldverbindlichkeit  dem
Vermögen  des  Schuldners  keinen  seiner  aktiven  Bestandtheile
  an  Vermögensrechten  entzieht,  noch  auch
den  Werth  eines  einzelnen  dieser  Rechte  beeinträchtigt.
  Demnach  hat  man  die  Vermögensbeschädigung
im  Sinne  des  §  263  als  die,  dem  Getäuschten
nachtheilige  Differenz  zwischen  dem  Geldwerthe  zu
definiren,  welchen  dessen  Vermögen  nach  und  in  Folge
der  durch  die  Täuschung  hervorgerufenen  Verfügung
thatsächlich  hatte,  und  demjenigen  Geldwerthe,  den
es  gehabt  hätte,  wenn  die  Täuschungshandlung  nicht
vorgekommen  wäre.  Aus  diesem  Begriffe  der  Vermögensbeschädigung
  im  Sinne  des  8  263  des  Strafgesetzbuches
  ergiebt  sich,  daß  dieselbe  in  ihrem  Wesen
mit  dem  eivilrechtlichen  Interesse,  welches
der  Getäuschte  daran  hat,  nicht  getäuscht
worden  zu  sein,  gleichbedentend  ist.

Gegen  die  subjektive  Theorie  wird  weiter  bemerkt,
eine  Vermögensbeschädigung  werde  nicht  dadurch
hervorgebracht,  daß  die  Verfügung  ihre  Ursache  in
einer  irrigen  Vorstellung  hatte,  und  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  sie  ihre  Ursache  in  einer  richtigen
  Vorstellung  hatte.  Als  etwas  reales,  objektiv
Vorhandenes  könne  sie  ihr  Dasein  auch  nicht
einer  bloßen  Melnung  oder  lediglich  subjektiven
Schätzung  des  Getäuschten  verdanken,  und  als  reale