Reichsgerichtliche Entscheldungen. 19
so würde die Handlung darum doch nicht schon ein
Delikt gegen das Vermögen sein. Daß die Vermögensbeschädigung
im Sinne des § 263 nur in
der Verminderung des Gesammtwerths des Vermögens
eines Anderen bestehen kann, folgt ferner
daraus, daß in der Belastung des Vermögens mit
einer Schuldverbindlichkeit ohne entsprechendes Entgelt
unzweifelhaft eine Vermögensbeschädigung in
jenem Sinne enthalten ist. Denn dies ist nur in der
Weise denkbar, daß die Verminderung des Gesammtwerthes
des Vermögens das Entscheidende bildet,
da die Belostung mit einer Schuldverbindlichkeit dem
Vermögen des Schuldners keinen seiner aktiven Bestandtheile
an Vermögensrechten entzieht, noch auch
den Werth eines einzelnen dieser Rechte beeinträchtigt.
Demnach hat man die Vermögensbeschädigung
im Sinne des § 263 als die, dem Getäuschten
nachtheilige Differenz zwischen dem Geldwerthe zu
definiren, welchen dessen Vermögen nach und in Folge
der durch die Täuschung hervorgerufenen Verfügung
thatsächlich hatte, und demjenigen Geldwerthe, den
es gehabt hätte, wenn die Täuschungshandlung nicht
vorgekommen wäre. Aus diesem Begriffe der Vermögensbeschädigung
im Sinne des 8 263 des Strafgesetzbuches
ergiebt sich, daß dieselbe in ihrem Wesen
mit dem eivilrechtlichen Interesse, welches
der Getäuschte daran hat, nicht getäuscht
worden zu sein, gleichbedentend ist.
Gegen die subjektive Theorie wird weiter bemerkt,
eine Vermögensbeschädigung werde nicht dadurch
hervorgebracht, daß die Verfügung ihre Ursache in
einer irrigen Vorstellung hatte, und nicht dadurch
ausgeschlossen, daß sie ihre Ursache in einer richtigen
Vorstellung hatte. Als etwas reales, objektiv
Vorhandenes könne sie ihr Dasein auch nicht
einer bloßen Melnung oder lediglich subjektiven
Schätzung des Getäuschten verdanken, und als reale