Full text : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

160  Abschluß  der  norddeutschen  Bundesverfassung.  1867

verbotene  Bestechung  bilden  würde,  und  den  Verlust  des
Mandats,  allerdings  nicht  durch  Urtheil  des  bürgerlichen
Gerichts,  wohl  aber  durch  Beschluß  des  Reichstags  selbst
nach  sich  ziehn  müsse.

Wie  man  weiß,  hat  sich  Bismarck  in  diesen  Erwartungen
getäuscht.  Es  hat  nicht  an  Abgeordneten  gefehlt,  welche
Entschädigungen  bezogen  haben,  niemals  aber  hat  der
Reichstag  seine  Disciplinargewalt  auf  die  Ahndung  dieser
Verletzung  der  Verfassung  ausdehnen  wollen.

Nachdem  dann  noch  in  Einem  Zuge  die  Artikel  33  bis
59  angenommen  worden,  beschloß  die  Mehrheit  auf  Bennigsen's
Antrag  die  Vertagung  der  Berathung  über  Armee  und
Finanzen  auf  den  folgenden  Tag.  Es  waren  Verhandlungen
über  eine  mögliche  Vermittlung  im  Gange,  welche  noch  nicht
zum  Abschlusse  geführt  hatten.  Es  handelte  sich,  nach  den
sonstigen  Zugeständnissen  der  Regierungen,  nur  noch  um  die
Frage  über  die  Stärke  der  Friedenspräsenz  von  einem  Procent
  der  Bevölkerung  und  die  Bewilligung  von  jährlich
225  Thlrn.  für  jeden  Kopf  der  Mannschaft  nach  Ablauf  der
von  Forckenbeck  durchgesetzten  Ubergangszeit  am  31.  December
  1871.  Nach  den  Beschlüssen  der  zweiten  Lesung  sollte
dann  die  Friedensstärke  durch  ein  Bundezsgesetz  festgestellt
werden,  und  die  Frage  entstand,  was  soll  geschehen,  wenn
ein  solches  Gesetz  nicht  zu  Stande  kommt.  Darauf  antwortete
  die  conservative  Partei  jetzt  wie  früher:  die  bisherige
Friedensstärke  soll  fortdauern,  bis  ein  Gesetz  sie  abändert;
die  liberale  Seite  aber  begehrte:  nach  1871  wird  die  Friedensstärke
  durch  die  Bewilligung  ihrer  Kosten  im  Etatsgesetz,
normirt,  ganz  wie  es  bisher  nach  preußischem  Budgetrecht