Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

501

46.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  27.  Dezember  1887.

Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Nachweisungen  von  NRcgie-Bauarbeiten.  Vom
19.  Dezember  1887.

—

Bekanutmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Uachweisungen  von  Regie-Bauarbeiten.
Vom  19.  Dezember  1887.

Die  Bekanntmachung  des  Reichsversicherungsamts  vom  12.  d.  Mts.,  betreffend  die
Nachweisungen  von  Regie-Bauarbeiten,  wird  durch  nachstehenden  Abdruck  unter  Hinweisung
auf  8.  2*  der  Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern  vom  14.  November  d.  Is.,
betreffend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  über  die  Unfallversicherung
der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  (Reg.  Blatt  S.  445),  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.  Den  Oberämtern  und  Ortsvorstehern  werden  wegen  des  Vollzugs  des  eben—
genannten  8.  2  der  Verfügung  vom  14.  November  demnächst  noch  nähere  Weisungen
ertheilt  werden.

Stuttgart,  den  19.  Dezember  1887.
Schmid.
*  Der  oben  allegirte  8.  2  der  Ministerialberfügung  vom  14.  November  lautet:
.  2.

Die  Ortsvorsteher  werden  hiemit  als  diejenigen  Behörden  bestimmt,  welchen  die  in  §.  22  des  Reichsgesetzes
  vom  11.  Juli  1887  vorgeschriebenen  Nachweisungen  vorzulegen  sind,  und  welchen  die  Entgegennahme,
  Prüfung  und  erforderlichen  Falls  Aufstellung  oder  Ergänzung  dieser  Nachweisungen  obliegt.

Die  Ortsvorsteher  haben  die  von  ihnen  entgegengenommenen  beziehungsweise  aufgestellten  Nach-