294 Nr. 41. 1918.
haben für alle auf Anweisung der Reichs-Sackstelle abgegebenen Säcke eine Gebühr von
5% des Verkaufspreises an die Reichs-Sackstelle abzuführen.
§7v.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Kreppapiersäcke keine Anwendung.
g 8.
Die Hersteller von geklebten Papiersäcken und von Kreppapiersäcken über 3000 gem
Sackflächeninhalt haben für jeden abgelieferten Sack eine Vergütung von ½ % des
Verkaufspreises an die Reichs-Sackstelle abzuführen. Am 1. und 15. eines jeden Monats
ist der Reichs-Sackstelle auf dem vorgeschriebenen Formblatt Rechnung zu legen.
. 9.
Die Reichs-Sackstelle ist befugt, im Falle eines sachlichen Bedürfnisses Ausnahmen
von den Vorschriften der §§ 1—6 zuzulassen.
8 10.
Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Februar 1918. ·
Die Reichs-Sackstelle.
Pedell.
7 . Anlage zur Ausführungsbestimmung VIII.
* Verzeichnis der Preise für geklebte Papiersäcke.
a) 3fach geklebte Papiersäcke aus 75—80grammigem Papier.
Olie 1000 Stück)
Format: A Format: M
45 XT70 em 4940— 50 X 100 cm 609090.,—
45 XNSte 550,— 50 X 100 n 725—
45X 90 re 570.— 55X 110 em. 8830,—
45X95 em 590,— 60 X 110 em. 95—
47X86 enm 5070,— 70 XK 115e 1r30,—
50 095 cm 660,— 70 XK 1282 ee 12800—
b) 3fach geklebte Papiersäcke aus 90 grammigem Papier.
6n 1000 Stück)
7
Format: Format: Al.
45 Xx84 cm 600— 50 X 105 em 75067J—
45X— 90 e nm 633.—1 55— 110 e 9oP12—
45 T95e 5655,— 60X 110 0. 10658,—
50 02095ee m 7v715,— 70X115e . 1293,—
500 100 em. 740 —