Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Ausführung  nothwendig  erscheinen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirehschaftlichen  Angelegenheiten.

Zu  denjenigen  der  vorstehend  sul,  1.  und  2.  bezeichneten  Entwässerungs-Anlagen,
  welche  unterhalb  des  Punktes  S.,  woselbst  die  hohe  Ley  zuerst
den  Grensdyk  berührt,  auszuführen  sind,  sowie  zu  den  Ssub  3.  vorgeseteenen
Anlagen  tragen  alle  Genossenschaftsmitglieder  gemeinschaftlich  bei;  die  übrigen
Anlagen  dagegen,  nämlich  die  Regulirung  der  großen  rothen  Ley  oberhalb  bis
S.,  der  kleinen  rothen  Ley,  der  unteren  Haidestraßenley,  der  unteren  Bilgenley
und  des  Ackermannsgrabens,  einschließlich  der  Errichtung  der  hierzu  projektirten
Bauwerke,  fallen  denjenigen  Genossenschaftsgliedern,  deren  Grundsiücke  südlich
vom  Grensdyke  liegen,  allein  zur  Last  —  beides  nach  näherer  Besiimmung  des
g.  5.  und  soweit  nicht  die  Kosten  von  den  bisher  Verpflichteren  zu  tragen  sind.

g.  3.

Die  Unterhaltung  der  im  §.  2.  ub  1.  bezeichneten  Haupt-Entwässerungsgräben
  verbleibt  nach  bewirkter  Regulirung  den  Uferbesitzern,  und  kommen  die
im  Kreise  Mörs  dieserhalb  geltenden  Vorschriften,  insbesondere  das  Polizei=Reglement
  über  alle  schaubaren  Gewässer  vom  7.  August  1844.,  nach  wie  vor
zur  Anwendung.

Ebenso  verbleibt  die  Unterhaltung  der  schon  vorhandenen  Brücken  und
Durchlässe,  nachdem  der  Umbau  resp.  die  Verlegung  derselben  bewirkt  ist,  den
bisher  Verpflichteten.  Sollte  durch  die  Erweiterung  derartiger  Anlagen  die  Last
des  Unterhaltungspflichtigen  wesentlich  erschwert  werden,  so  ist  derselbe  auf  sein
Verlangen  für  die  Uebernahme  dieser  größeren  Last  von  der  Genossenschaft  zu
entschädigen.

Der  neu  anzulegende  Durchlaß  un  Ackermannsgraben  ist  von  den  Adjazenten
  zu  unterhalten  und  sind  dieselben  für  die  ihnen  hierdurch  erwachsende
Last  von  der  Genossenschaft  zu  entschädigen.

Diese  Entschädigungen  werden  vom  Vorstande  festgesetzt,  von  dessen  Ausspruch
  der  Rekurs  binnen  sechs  Wochen  an  die  Regierung  in  Dusseldorf  stattfindet.


g.  4.

Jedes  Genossenschaftsmitglied  ist  berechtigt,  sein  Grundslück  durch  die
nöthigen  Gräben  nach  einem  der  im  F.  2.  auh  1.  aufgeführten  Haupt-Entwässerungsgräben
  zu  entwässern;  dient  ein  solcher  Binnengraben  zur  Entwässerung
  mehrerer  Grundstücke  verschiedener  Eigenthümer,  so  bestimmt  der
Vorstand,  im  Falle  eine  Einigung  unter  den  Betheiligten  nicht  stattfindet,  die
Richtung,  Breite  und  Tiefe  desselben.  Die  Ausführung  und  Unterhaltung  gemeinschaftlicher
  Binnengräben  liegt  jedem  Betheiligten  ob,  soweit  sein  Besitzthum
berührt  wird.  Ist  einer  derselben  in  Erfüllung  dieser  Pflicht  säumig,  oder  weiert

  er  sich  überhaupt,  sich  an  der  Ausführung  des  Grabens  zu  betheiligen,  so
An  der  Vorsteher  auf  den  Antrag  eines  Besitzers  der  durch  den  Binnengraben
zu  entwässernden  Grundstücke  nach  fruchtloser  Aufforderung  des  Säumigen  die
nöthigen  Arbeiken  ausführen  und  die  Kosien  im  Exekutionswege  von  demselben
einziehen.

(Xr.  5538.)  247  Wird

Binnengräben.