296 Nr. 41. 1918
8 2.
Der Bedarf an Papiergewebesäcken, soweit er nicht aus den eigenen Beständen
gedeckt werden kann, ist bis zum 16. des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres
für das folgende Kalendervierteljahr bei der Reichs-Sackstelle, Geschäftsabteilung,
Berlin W. 35, Lützowstraße 89/90, auf dem vorgeschriebenen Formblatt anzumelden.
Die Reichs-Sackstelle prüft, ob die Bedarfsanmeldung begründet ist und der Be-
darf gedeckt werden kann.
§ 3.
Die Decküng des Bedarfs erfolgt durch die zugelassenen Händler. Als Händler
können nur Firmen zugelassen werden, die bereits vor dem 1. Januar 1918 mit Papier-
gewebesäcken gewerbsmäßig gehandelt haben.
Bei Bedarfsanmeldungen über 10 000 Stück können die Verbraucher den Wunsch
aussprechen, die Säcke unmittelbar von einem Weber zu beziehen. Wünsche auf Liefe-
rung durch einen bestimmten Weber werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
* 4.
Die Reichs-Sackstelle stellt zum Erwerb der Säcke von den Händlern Bezugs-
scheine aus. Der Bezugsschein berechtigt den Verbraucher zum Erwerb der Säcke von
den zugelassenen Händlern. Er ist nicht übertragbar und verliert seine Gültigkeit nach
Ablauf der Frist, für die er ausgestellt ist.
Die Händler dürfen die Säcke nur gegen Aushändigung des Bezugsscheines ab-
geben. Sie haben bis zum 15. des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres die
Bezugsscheine bei der Reichs-Sackstelle unter Mitteilung der Verkaufspreise einzureichen
und gleichzeitig unter Angabe ihres Bestandes an Gewebe und Säcken den voraussicht-
lichen Bedarf für das folgende Kalendervierteljahr anzumelden.
Verstößt der Händler gegen diese Vorschriften oder fordert er übermäßige Preise,
so kann er vom.Bezug von Säcken ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
§* 5.
Zur Deckung des Bedarfs der Händler und des Bedarfs der Verbraucher über
10 000 Stück, sofern die Verbraucher die Säcke unmittelbar vom Weber beziehen wollen,
stellt die Reichs-Sackstelle Bezugszulassungen aus. Die Bezugszulassung berechtigt zum
Bezug von Säcken von den. vom Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, als
Höchstleistungsbetrieb anerkannten Webern. Die Bezugszulassungen für Händler kön-
nen auch auf die Lieferung von Papiergewebe ausgestellt werden.
Die Bezugszulassung ist nicht übertragbar und verliert ihre Gültigkeit nach Ab-
lauf der Frist, für die sie ausgestellt ist.
Die Weber dürfen Verträge auf Lieferung von Papiergewebesäcken und Papier-
gewebe, die aus dem Papiergarnkontingent der Reichs-Sackstelle hergestellt werden, nur
gegen Aushändigung #er Abschnitte der Bezugszulassungen abschließen. Letztere geben
dem als Höchstleistungsbetrieb anerkannten Weber Anwartschaft auf Erteilung einer
Papiergarnfreigabe seitens des Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, aus
dem Kontingent der Reichs--Sachstelle.