Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Der  Hypotheken-Commission.

Versügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1827  wegen  nachträglicher  Anmeldung
eingetragener  Eigenthums-Vorzugs=  und  Pfandrechte,  in  Bezichung  auf  den  Condominat-Ort  Widdern.

Da  bei  den  eigenthümlichen  Verhältnissen  des  Condominat-Ortes  Widdern  (orgl.
Reg.  Blatt  von  :337,  S.  33)  der  zu  Vollzichung  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  182)
(Reg.  Blatt  S.  339  ff.)  erlassene  Aufruf,  betreffend  die  nachträgliche  Anmeldung  eingetragener
  Eigenthums-Vorzugs=  und  Pfandrechte,  auf  die  genaunte  Gemeinde  damals
  noch  nicht  ausgedehnt  werden  bonnte,  nunmehr  aber  auch  hinsichtlich  dieses  die
Art.  1—6  des  erwähnten  Geseßes  ihre  Anwendung  finden;  so  werden  in  Gemäßheit
der  Art.  3  u.  4  des  Leßteren  hiermit  alle  Betheiligte  nachträglich  aufgefordert,  ihre  in
jenem  Gesetze  bezeichneten  Rechte  innerhalb  der  Frist  vom  ersten  Juni  bis  zum  ein
und  dreisigsten  August  1828,  beide  Tage  einschließlich,  bei  der  Unterpfands-Behbrde
der  Gemeinde  Widdern  oder  bei  dem  Pfand-Commissariate  Neuenstadt  (orgl.  Art.  )
ordnungsmäßig  anzumelden.

Im  Falle  der  Unterlassung  der  Anmeldung  treten  die  in  dem  erwähnten  Geseße
ausgedrückten  Rechts-Nachtheile  ein.

Stuttgart  den  13.  April  1328.  Schwab.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung  der  Resuleate  des  Vereins  zu  Stistung  eines  Denkmals  der  verewigten  Königin
Catharina  Majestät.

Nach  der  revidirten  und  justificirten  Rechnung  des  Vereins  zu  Stiftung  eines
Denkmals  der  verewigten  Königin  Catharina  Majestät,  dessen  in  der  Ministerial-Verfügung
  vom  4.  Februar  1319  (Reg.  Blatt  von  1319,  S.  57)  empfehlende
Erwähnung  geschah,  ist  als  Gesammt-Betrag  der  dießfallsigen  Sammlung,  einschließ-