Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

094  Zweiter  Teil.  Viertes  Buch.  3  231.

Normen  über  die  Behandlung  der  Vereine  für  alle  deutschen
Stasten  aufzustellen.  Er  ist  jedoch  in  vielen  Ländern  nicht  eingeführt,
  in  anderen  nach  Auflösung  des  deutschen  Bundes  wieder
beseitigt  worden.  [In  den  meisten  Staaten  ergingen  seit  1848  zur
Regelung  des  Vereins-  und  Versammlungswesens  Landesgesetze.
Sie  bezogen  sich  durchweg  sowohl  auf  Vereine  wie  auf  Versammlungen,
  erstreckten  sich  nur  auf  die  öffentlichrechtliche,  insbesondere

lizeirechtliche  Seite  der  Materie  und  ließen  die  privatrechtlichen

erhältnisse  der  Vereine  unberührt?.  An  die  Stelle  dieser  partikularen
  Vereinsgesetze  sind  reichsgesetzliche  Namen  getreten.  Zunächst
  hat  sich  das  Reich  darauf  beschränkt,  das  Vereins-  und
Versammlungswesen  in  einzelnen  Richtungen  und  Beziehungen  zu
ordnen  !9;  im  Jahre  1908  aber  entschloß  es  sich  zu  einer  zusammenfassenden
  Regelung  der  Materie:  Reichsvereinsgesetz  vom
19.  April  1908'!.  Dieses  Gesetz  (RVG)  ersetzt  und  beseitigt
die  erwähnten  Landesgesetze.  Es  enthält  die  Anerkennung  der
Versammlungs-  und  Vereinsfreiheit  und  eine  erschöpfende  Ordnung
der  polizeirechtlichen  Beschränkungen  dieser  Freiheit.  Die  privatrechtlichen
  Verhältnisse  der  Vereine  einschließlich  der  Frage  des
Erwerbs  der  Rechtsfähigkeit  regeln  sich  nicht  nach  dem  RVG,
sondern  nach  dem  BGB  und  den  besonderen,  auf  Wirtschaftsgenossenschaften,
  Handelsgesellschaften  und  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  bezüglichen  Privatrechtsgesetzen  des  Reiches].

8  231.

[Nach  dem  RVG  unterliegen  nichtpolitische  Vereine
nur  der  Beschränkung,  daß  ihre  Zwecke  nicht  den  Strafgesetzen
zuwiderlaufen  dürfen  (RVG  88  1,  2!.,  Die  früher  bestehenden
Verbote  gegen  Arbeiterkoalitionen  sind  durch  die  GewO  beseitigt
worden?.  Ebenso  ist  die  für  die  Errichtung  von  Aktiengesellschaften
  erforderliche  staatliche  Genehmigung  reichsgesetzlich  aufgehoben®.
  Die  Rechtsfähigkeit  (Eigenschaft  als  juristische

®  Ein  Verzeichnis  dieser  Landesgesetze  in  der  Voraufl.  $  230  Anm.  9
Literatur  über  sie  dort  Anm.  1.

10  (Vgl.  Reichstegswahl  es.  vom  81.  Mai  1869,  8  17;  GewO  8$  152,  153;
StraB  88  128,  129;  MilStrG  o  101;  RMilGes.  $  49  Abs.  2;  Ges.  betr.  das
Vereinswesen  vom  11.  Dez.  1899  (RGBI  699).  Diese  Gesetze  sind  auch  nach
dem  RVG  in  Kraft  ‚geblieben,  soweit  sie  durch  dessen  $  23  nicht  abgeändert
oder  aufgehoben  worden  sind)

11  [Abgeändert  durch  RGes.  vom  26.  Juni  1916,  RGBI  685  (Bestimmungen
zugunsten  der  Assoziationen  von  Arbeitgebern  und  Arbeitern,  insbesondere
der  Gewerkschaften)  und  RGes.  vom  19.  April  1917,  RGBI  361  (Aufhebung
der  Vorschrift,  wonach  Verhandlungen  in  öffentlichen  Versammlungen  in
deutscher  Bprache  zu  führen  sind)].

I  Ein  Verein,  dessen  Zweck  den  Strafgesetzen  zuwiderläuft,  kann  aufgelöst
  werden:  RVG  $  2.

»  RGewO  vom  1.  Juli  1883  SS  152—154.  [$  153  aufgehoben  durch  G.
vom  22.  Mai  1918,  RGBI  423].

®  RG,  betr.  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften,
  vom  11.  Juni  1870  und  18.  Juli  1834.