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Registrirung und Einttagung in den Reperterien,
mit Vormerkung des beauftragten
Notars, dem Betheiligten oder dem berreibenden
Theile in Urschrift ausliefern, und
sich diese Auslieferung mit kurzen Worten
auf den Repertorien oder mittelst eines besondern,
dem Repertorium anzufügenden
stempel, und tarfreven Scheines bescheinigen
lassen, ohne daß für diese Bescheinigung eine
Registrirungs-Gebühr zu beziehen wére.
Art. 35. Alle diese Urkunden bewahrt
der Nocar, mittelst Anschlusses zu dem Haupt-Protokoll
des Gescháfts. Er hat diesen Anschluß,
welcher für sich keine Registrirungs-Gebühr
eröffnet, auf dem Protokolle selbst
vorzumerken, dagegen alle Urkunden registriren
zu lassen, deren Besorgung zum
Rentamte dem Gerichtsschreiber nicht obliegt.
Art. 36. Ueberall, wo es zur Einsicht
oder Bestätigung des Gerichtes erforderlich
ist, soll diesem der Akt oder das Protokoll
des Notars in Urschrift vorgelegt werden,
für welche Vorlegung dem Notar weiter
nichts als die Uebersendungs-Kosten ersetzt
werden.
Art. 37. Die Verfügungen der Artik.
34. und 36. treten, in soweit sie darauf
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anwendbar sind, auch da ein, wo es sich
von der Aufnahme eines Anlehens für Minderjährige
oder Interdicirte, ingleichen von
der Verhypothecirung von Immobilien derselben
handelt.
Art. 38. Alle in der Geseßgebung des
Rhein-Kreises enthaltene Verfügungen, welche
die im gegenwärtigen Gesetze abgehandelten
Gegenstände betreffen, bleiben, soweit
sie in demselben nicht abgeändert worden
sind, in voller Kraft.
Art. 30. Die obigen Artikel 31. 55.
50. und 37. sind nicht anwendbar, wenn
es sich ganz allein unter solchen Großjähri-=gen
handelt, welche unbeschränkte Verfuͤgung
über ihre Rechte haben, welche, wenn sie
sich in Güte verstehen würden, ihr unbewegliches
sowohl, als bewegliches Vermsgen
frey von Hand zu Hand vercussern,
oder vertheilen könneen, ohne der Hülfe des
Richters zu bedürfen.
Art. 30. In Streitfällen, welche sich
im Verlaufe der obenerwähnten Geschäfte
ergeben, und nicht Namens Minderjähriger
oder Interdicirter erhoben werden, sind die
Urschriften gleichfalls nicht auszuliefern oder
vorzulegen, wenn dieses nicht schon nach der
bestehenden Gesehzgebung state finden kann.