Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Registrirung  und  Einttagung  in  den  Reperterien,
  mit  Vormerkung  des  beauftragten
Notars,  dem  Betheiligten  oder  dem  berreibenden
  Theile  in  Urschrift  ausliefern,  und
sich  diese  Auslieferung  mit  kurzen  Worten
auf  den  Repertorien  oder  mittelst  eines  besondern,
  dem  Repertorium  anzufügenden
stempel,  und  tarfreven  Scheines  bescheinigen
lassen,  ohne  daß  für  diese  Bescheinigung  eine
Registrirungs-Gebühr  zu  beziehen  wére.

Art.  35.  Alle  diese  Urkunden  bewahrt
der  Nocar,  mittelst  Anschlusses  zu  dem  Haupt-Protokoll
  des  Gescháfts.  Er  hat  diesen  Anschluß,
  welcher  für  sich  keine  Registrirungs-Gebühr
  eröffnet,  auf  dem  Protokolle  selbst
vorzumerken,  dagegen  alle  Urkunden  registriren
  zu  lassen,  deren  Besorgung  zum
Rentamte  dem  Gerichtsschreiber  nicht  obliegt.

Art.  36.  Ueberall,  wo  es  zur  Einsicht
oder  Bestätigung  des  Gerichtes  erforderlich
ist,  soll  diesem  der  Akt  oder  das  Protokoll
des  Notars  in  Urschrift  vorgelegt  werden,
für  welche  Vorlegung  dem  Notar  weiter
nichts  als  die  Uebersendungs-Kosten  ersetzt

werden.

Art.  37.  Die  Verfügungen  der  Artik.
34.  und  36.  treten,  in  soweit  sie  darauf

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anwendbar  sind,  auch  da  ein,  wo  es  sich
von  der  Aufnahme  eines  Anlehens  für  Minderjährige
  oder  Interdicirte,  ingleichen  von
der  Verhypothecirung  von  Immobilien  derselben
  handelt.

Art.  38.  Alle  in  der  Geseßgebung  des
Rhein-Kreises  enthaltene  Verfügungen,  welche
  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  abgehandelten
  Gegenstände  betreffen,  bleiben,  soweit
sie  in  demselben  nicht  abgeändert  worden
sind,  in  voller  Kraft.

Art.  30.  Die  obigen  Artikel  31.  55.
50.  und  37.  sind  nicht  anwendbar,  wenn
es  sich  ganz  allein  unter  solchen  Großjähri-=gen
  handelt,  welche  unbeschränkte  Verfuͤgung
über  ihre  Rechte  haben,  welche,  wenn  sie
sich  in  Güte  verstehen  würden,  ihr  unbewegliches
  sowohl,  als  bewegliches  Vermsgen
  frey  von  Hand  zu  Hand  vercussern,
oder  vertheilen  könneen,  ohne  der  Hülfe  des
Richters  zu  bedürfen.

Art.  30.  In  Streitfällen,  welche  sich
im  Verlaufe  der  obenerwähnten  Geschäfte
ergeben,  und  nicht  Namens  Minderjähriger
oder  Interdicirter  erhoben  werden,  sind  die
Urschriften  gleichfalls  nicht  auszuliefern  oder
vorzulegen,  wenn  dieses  nicht  schon  nach  der
bestehenden  Gesehzgebung  state  finden  kann.