Volltext : Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

Bürgerliches  Recht.  31

sondern  der  alte  im  Bann  gehaltene  Anspruch  tritt  in  volle  Kraft  und  wird  von  der  Hemmung
befreit.  Es  ist  etwas  wesentlich  anderes,  ob  ein  mangelhafter  Anspruch  neu  entsteht,  oder  ob  ein
Anspruch,  der  gehemmt  ist,  von  der  Hemmung  befreit  wird.  Man  denke  sich  den  Fall,  daß  für
die  Forderung  ein  Pfand  besteht,  und  daß  andere  Pfandrechte  nachfolgen:  ist  die  Forderung
mit  einer  ständigen  Einrede  belastet,  auf  welche  verzichtet  wird,  so  bleibt  das  Pfand  in  dem  ursprünglichen
  Stand;  wäre  die  Forderung  nichtig,  und  würde  eine  neue  Forderung  geschaffen,
so  wären  unterdessen  die  nachstehenden  Pfandrechte  vorgerückt,  und  für  die  neue  Forderung
könnte  nur  ein  Pfand  an  letzter  Stelle  begründet  werden.

Die  Einrede  ist  also  die  Befugnis,  den  gegenteiligen  Anspruch  wegen  eines  ihm  innewohnenden
  Gegenmomentes  abzulehnen;  das  Gegenmoment  gibt  eine  Ablehnungsbefugnis,  es  kommt
zur  Wirksamkeit,  wenn  eine  solche  Ablehnung  stattfindet:  die  Ablehnung  ist  die  Bedingung,
unter  welcher  dieses  Element  zutage  tritt;  daher  beruht  die  Einredebefugnis  nicht  auf  einem
selbständigen  Rechte,  sondern  auf  der  Befugnis  der  Persönlichkeit,  ein  solches  Gegenmoment  zur
Geltung  zu  bringen.  Insofern  hängt  sie  mit  dem  Persönlichkeitsrecht  zusammen:  es  ist  die
Persönlichkeit,  in  deren  Willen  die  Wirksamkeit  oder  Unwirksamkeit  eines  Geschäftes  gelegt  ist.

An  deutlichsten  zeigt  sich  die  Notwendigkeit  des  Einrederechts  bei  der  sogenannten  dilatorischen
  oder,  wie  wir  sie  jetzt  nennen,  vergänglichen  Einrede.  Hier  kann  der  Anspruchsbetroffene
  den  Anspruch  zeitweise  ablehnen,  er  kann  es,  solange  nicht  von  dem  Gegner  Abhilfe
geleistet  und  die  Einrede  beseitigt  wird.  Diese  vergängliche  Einrede  beruht  vielfach  auf  der  Verschlingung
  der  menschlichen  Verhältnisse,  kraft  welcher  zwei  Dinge  nicht  selbständig  nebeneinanderstehen,
  sondern  von  einander  bedingt  sind  und  auf  solche  Weise  nur  verbunden  zur  Geltung  kommen
sollen.  Auf  diese  Weise  ist  die  Einrede  ein  wichtiges  Hilfsmittel  eines  jeden  Beteiligten,  um
den  anderen  zu  zwingen,  auch  seinerseits  zu  tun,  was  ihm  zu  tun  obliegt.  Die  Hauptanwendungen
dieser  Einrede  sind  die  Fälle  der  gegenseitigen  Verpflichtungen  (exceptio  non  adimpleti  contractus)
  und  die  Fälle  des  Zurückbehaltungsrechts  (exceptio  retentionis).  In  beiden  Fällen  erzwingt
  man  die  Leistung  des  Gegners,  indem  man  erklärt,  seine  Leistung  nur  gleichzeitig  mit
der  Leistung  des  anderen  machen  zu  wollen  1.

Dieständige  Einrede,  die  man  früher  peremtorische  nannte,  tritt  nicht  selten  in  Doppelstellung
  neben  dem  Anfechtungsrecht  ein,  so  daß  der  Anspruchbetroffene  zwei  Rechte  hat,  das
Recht  der  Anfechtung  und  das  Recht  der  Einrede;  ganz  ähnlich,  wie  schon  im  römischen  Rechte
vielfach  eine  exceptio  gegeben  war  neben  der  restitutio  in  integrum.  Vgl.  oben  S.  29.

Die  Einrede  ist  Ablehnung:  diese  kann  außergerichtlich  wie  gerichtlich  geschehen.  Beides
führt  allerdings  zu  verschiedenen  Ergebnissen.  Außergerichtlich  ist  sie  eine  Rechtfertigung  des
Schuldners,  wenn  er  nicht  leistet,  gerichtlich  führt  sie  zur  Abweisung  des  Gläubigers  und  damit
zur  Befreiung  des  Beklagten  2.  Anders  die  Anfechtung:  auch  wenn  sie  außergerichtlich  erfolgt,
bringt  sie  das  Recht  zur  vollständigen  Vernichtung.  Bei  uns  bestehen  beide  Mittel:  bin  ich  zu
einem  Geschäfte  arglistig  verführt  worden  #,  so  habe  ich  Anfechtung  und  Einrede,  und  dasselbe
gilt  im  Falle  eines  erzwungenen  Geschäfts.  Es  ist  ein  außerordentlicher  Vorteil,  daß  die  Rechtsordnung
  mir  diese  beiden  Hilfsmittel  nebeneinander  gibt;  man  kann  mittels  der  Anfechtung
das  Geschäft  ein  für  allemal  zunichte  machen,  man  kann  sich  aber  auch  darauf  beschränken,  den
Ansprüchen  aus  dem  Betrugsgeschäft  eine  Einrede  entgegenzuhalten  und  die  Zahlung  zu  verweigern;
  und  das  letztere  ist  besonders  deshalb  wichtig,  weil  die  Anfechtung  an  Zeitschranken
gebunden  ist  und  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Zeit  erlischt,  die  Einrede  aber  nicht.

§  23.  Die  Anspruchsverjährung  ist  nach  dem  B##.  nicht  als  forderungszerstörendes
Element  gefaßt,  sondern  als  ein  Element,  welches  dem  Anspruchsschuldner  die  Befugnis  gibt,
die  Befriedigung  des  Anspruchs  zu  verweigern,  Is  194,  222  BGB.  “.  Daher  ist  trotz  der  Verjährung
  eine  Erfüllung  oder  Befriedigung  der  Schuld  möglich,  ebenso  ein  (schriftliches)  Schuld-—

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Lehron  1  S.  192.

!  Lehrbuch  I  S.  190  f.

Uber  exceptio  doli  im  BG#B.  vgl.  R.  30.  Juni  1904  Entsch.  58  S.  356.

Hiermit  ist  das  römische  Verjährungsinstitut  mit  dem  deutschrechtlichen  Institut  der  Verschweigung
  zusammengetroffen.  Entsprechend  entwickelte  sich  die  Perlährung  in  den  mittelalterlichen
  Stadtrechten,  nach  Art  der  Schuldverhältnisse  abgestuft,  im  Gegensatz  zur  Einförmigkeit  des
römischen  Rechts;  so  kennen  die  Statuta  mercatorum  von  Piacenza  aus  XlIII.  Jahrh.  Art.  375