Bürgerliches Recht. 31
sondern der alte im Bann gehaltene Anspruch tritt in volle Kraft und wird von der Hemmung
befreit. Es ist etwas wesentlich anderes, ob ein mangelhafter Anspruch neu entsteht, oder ob ein
Anspruch, der gehemmt ist, von der Hemmung befreit wird. Man denke sich den Fall, daß für
die Forderung ein Pfand besteht, und daß andere Pfandrechte nachfolgen: ist die Forderung
mit einer ständigen Einrede belastet, auf welche verzichtet wird, so bleibt das Pfand in dem ursprünglichen
Stand; wäre die Forderung nichtig, und würde eine neue Forderung geschaffen,
so wären unterdessen die nachstehenden Pfandrechte vorgerückt, und für die neue Forderung
könnte nur ein Pfand an letzter Stelle begründet werden.
Die Einrede ist also die Befugnis, den gegenteiligen Anspruch wegen eines ihm innewohnenden
Gegenmomentes abzulehnen; das Gegenmoment gibt eine Ablehnungsbefugnis, es kommt
zur Wirksamkeit, wenn eine solche Ablehnung stattfindet: die Ablehnung ist die Bedingung,
unter welcher dieses Element zutage tritt; daher beruht die Einredebefugnis nicht auf einem
selbständigen Rechte, sondern auf der Befugnis der Persönlichkeit, ein solches Gegenmoment zur
Geltung zu bringen. Insofern hängt sie mit dem Persönlichkeitsrecht zusammen: es ist die
Persönlichkeit, in deren Willen die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Geschäftes gelegt ist.
An deutlichsten zeigt sich die Notwendigkeit des Einrederechts bei der sogenannten dilatorischen
oder, wie wir sie jetzt nennen, vergänglichen Einrede. Hier kann der Anspruchsbetroffene
den Anspruch zeitweise ablehnen, er kann es, solange nicht von dem Gegner Abhilfe
geleistet und die Einrede beseitigt wird. Diese vergängliche Einrede beruht vielfach auf der Verschlingung
der menschlichen Verhältnisse, kraft welcher zwei Dinge nicht selbständig nebeneinanderstehen,
sondern von einander bedingt sind und auf solche Weise nur verbunden zur Geltung kommen
sollen. Auf diese Weise ist die Einrede ein wichtiges Hilfsmittel eines jeden Beteiligten, um
den anderen zu zwingen, auch seinerseits zu tun, was ihm zu tun obliegt. Die Hauptanwendungen
dieser Einrede sind die Fälle der gegenseitigen Verpflichtungen (exceptio non adimpleti contractus)
und die Fälle des Zurückbehaltungsrechts (exceptio retentionis). In beiden Fällen erzwingt
man die Leistung des Gegners, indem man erklärt, seine Leistung nur gleichzeitig mit
der Leistung des anderen machen zu wollen 1.
Dieständige Einrede, die man früher peremtorische nannte, tritt nicht selten in Doppelstellung
neben dem Anfechtungsrecht ein, so daß der Anspruchbetroffene zwei Rechte hat, das
Recht der Anfechtung und das Recht der Einrede; ganz ähnlich, wie schon im römischen Rechte
vielfach eine exceptio gegeben war neben der restitutio in integrum. Vgl. oben S. 29.
Die Einrede ist Ablehnung: diese kann außergerichtlich wie gerichtlich geschehen. Beides
führt allerdings zu verschiedenen Ergebnissen. Außergerichtlich ist sie eine Rechtfertigung des
Schuldners, wenn er nicht leistet, gerichtlich führt sie zur Abweisung des Gläubigers und damit
zur Befreiung des Beklagten 2. Anders die Anfechtung: auch wenn sie außergerichtlich erfolgt,
bringt sie das Recht zur vollständigen Vernichtung. Bei uns bestehen beide Mittel: bin ich zu
einem Geschäfte arglistig verführt worden #, so habe ich Anfechtung und Einrede, und dasselbe
gilt im Falle eines erzwungenen Geschäfts. Es ist ein außerordentlicher Vorteil, daß die Rechtsordnung
mir diese beiden Hilfsmittel nebeneinander gibt; man kann mittels der Anfechtung
das Geschäft ein für allemal zunichte machen, man kann sich aber auch darauf beschränken, den
Ansprüchen aus dem Betrugsgeschäft eine Einrede entgegenzuhalten und die Zahlung zu verweigern;
und das letztere ist besonders deshalb wichtig, weil die Anfechtung an Zeitschranken
gebunden ist und nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlischt, die Einrede aber nicht.
§ 23. Die Anspruchsverjährung ist nach dem B##. nicht als forderungszerstörendes
Element gefaßt, sondern als ein Element, welches dem Anspruchsschuldner die Befugnis gibt,
die Befriedigung des Anspruchs zu verweigern, Is 194, 222 BGB. “. Daher ist trotz der Verjährung
eine Erfüllung oder Befriedigung der Schuld möglich, ebenso ein (schriftliches) Schuld-—
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Lehron 1 S. 192.
! Lehrbuch I S. 190 f.
Uber exceptio doli im BG#B. vgl. R. 30. Juni 1904 Entsch. 58 S. 356.
Hiermit ist das römische Verjährungsinstitut mit dem deutschrechtlichen Institut der Verschweigung
zusammengetroffen. Entsprechend entwickelte sich die Perlährung in den mittelalterlichen
Stadtrechten, nach Art der Schuldverhältnisse abgestuft, im Gegensatz zur Einförmigkeit des
römischen Rechts; so kennen die Statuta mercatorum von Piacenza aus XlIII. Jahrh. Art. 375