Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  42.  1918.  305

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  März  1918,  betreffend  Herstellung  von  Gemüsekonserven.


Nachstehende  in  Nr.  52  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H.  zu  Braunschweig
vom  20.  Februar  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  5.  März  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  und  Obst  vom
23.  Januar  1918  (RGBl.  S.  46  9o  wird  mit  Genehmigung  der  Verwaltungsabteilung
der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  bestimmt:

§  1.

Alle  physischen  und  juristischen  Personen,  welche  Gemüsekonserven  in
luftdicht  verschlossenen  Behältnissen  herstellen,  sowie  diejenigen,  deren  Jahreserzeugung
an  Gemüsekonserven  in  nicht  luftdicht  berschlossenen  Behältnissen  mehr  als  10  Doppelzentner
  beträgt,  haben,  soweit  dies  noch  nicht  geschehen  ist,  ihre  Betriebe  bis  zum
10.  März  1918  bei  uns.  anzumelden  und  zugleich  ihre  Bestände  an  Gemüsekonserven
anzugeben.  Sind  keine  Bestände  vorhanden,  so  muß  Fehlanzeige  erfolgen.

Wer  Gemüsekonserven  nur  für  den  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  herstellt,
unterliegt  nicht  der  Anmeldepflicht.

 

 

8  2.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  §.1  dieser  Bekanntmachung
werden  auf  Grund  des  §  9  Ziffer  4  der  eingangs  erwähnten  Bekanntmachung  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bestraft.

Braunschweig,  den  20.  Februar  1918.

Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H.
Dr.  Kanter.

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