Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar.  43.  307

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  7.  März  1918.

Inhalt:

H.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  stellvertretenden
Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  1.  April  1917
über  dic  Arbeitshülfe  in  der  Landwirtschaft  und  die  Heranziehung
Minderjähriger  zu  geregelter  Arbeit.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Weiden=  und  Haselnußkätzchen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme
  der  im  Besitze  von  Pfandleihern  befindlichen  gebrauchten  Kleidungsund
  Wäschestücke.  «

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1918  zur  Ausführung  der  Verordnung  des

stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom

1.  April  1917  über  die  Arbeitshilfe  in  der  Landwirtschaft  und  die  Heranziehung
  Minderjähriger  zu  geregelter  Arbeit.

ur  Ausführung  der  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos

IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  1.  April  1917  über  die  Arbeitshülse  in  der

Landwirtschaft  und  die  Heranziehung  Minderjähriger  zu  geregelter  Arbeit

(Rbl.  1917  Nr.  67)  wird  auf  Grund  des  §  11  dieser  Verordnung  das  Folgende

bestimmt:
Zu  §  5  Abst.  2.
Die  Verrichtungen  der  Ortepolizeibehörden  sind  von  den  Ortsobrigkeiten

wahrzunehmen.  im  Stelle  der  ritterschaftlichen  Gutsobrigkeiten  ist  die  Entscheidung
  von  dem  für  den  Bezirk  bestellten  Großherzoglichen  Kommissar  zu  treffen.

Schwerin,  den  1.  März  1918.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintsterium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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