Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

318 Nr. 44. 1918. 
817. 
Für die Hersteller von Treibriemen usw. aus Textilose= oder 
Papiergarn gelten außer den §§ 2—14 noch folgende Vorschriften: 
a) Die durch Vermittlung der Riemen-Freigabe-Stelle den Verarbeitern zu- 
gewiesenen Rohstoffnengen dürfen nur auf Treibriemen, Förderbänder 
oder Elevatorgurte verarbeitet werden. 
v) Zur Herstellung von reinen Zellstofftreibriemen usw. dürfen nur Papier= 
arne bezw. Gewebe verwendet werden, welche den von der Riemen= 
Freigabe-Stene festgestellten Mindestanforderungen entsprechen. Ab- 
weichungen bedürfen der Genehmigung der Riemen-Freigabe-Stelle. Die 
jeweiligen Mindestanforderungen werden entweder allgemein durch Ver- 
öffentlichung in den „Mitteilungen der Riemen-Freigabe-Stelle“ oder von 
Fall zu Fall vorgeschrieben. 
I)Werden die einem Hersteller freigegebenen Papiergarne zunächst durch einen 
Dritten verwebt, so hat der Hersteller dafür zu sorgen, daß der Riemen= 
Freigabe-Stelle monatliche Aufstellungen binnen 10 Tagen nach Monats- 
schluß eingereicht werden, aus denen zu ersehen ist: 
1. für die Papiergarne: Eingangedatun, Name und Wohnort des Lie- 
ferers, Angabe der Freigabe, Menge und Qualität; 
2. für die abgelieferten Gewebe: Ausgangsdatum, Name und Wohnort 
des Empfängers, Menge und Qunalität. 
Außerdem ist von jeder Garnlieferung und von jeder Gewebe- 
lieferung eine versiegelte Probe von rund 100 g und, falls Impräg- 
nierung des Gewebes stattfindet, je eine versiegelte Probe von rund 
100 g des rohen und des imprägnierten Gewebes einzureichen. 
d) Der Riemen-Freigabe-Stelle ist monatlich eine Aufstellung der Lager- 
vorräte an fertigen Treibriemen usw. getreunt nach Sorten und Breiten 
einzureichen. 
Auf Anfordern der Riemen-Freigabe-Stelle haben die Hersteller 
Probeabschnitte der erzeugten Treibriemen usw. der Riemen-Freigabe-Stelle 
kostenlos einzureichen. çl 
) Die dem Hersteller eines Zellstoffriemens erteilte Herstellungserlaubnis gilt 
nur für diejenigen Arten von Treibriemen usw., die von ihm der Riemen- 
Freigabe-Stelle eingereicht und von dieser unter einem vom Hersteller zu 
gebenden Namen zur Herstellung zugelassen sind. Anderungen in der Bau- 
art und dem Namen eines Riemens ebenso wie die Aufnahme der Her- 
stellung und des Vertriebes von Treibriemen usw. einer anderen Bauart 
bedürfen vorheriger Genehmigung der Riemen-Freigabe-Stelle. Als Ande- 
rungen in der Bauart gelten auch wesentliche Anderungen in der Impräg- 
nierung oder in der Art der verarbeiteten Rohstoffe. 
l jür die Veferung und Berechnung, gelten sinngemäß die Vorschriften des 
os. 
8) Betreffs Berechnung und Abführung von Gebühren gelten sinngemäß die 
Vorschriften des § 16 Pos. d und e.
	        
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