Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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het  an  saͤmmtliche  Collatoren  und  Pfarrer  evangelischer  Kirchen  in  der  Oberlausitz  andurch
Verordnung,  hiernach  sich  gebuͤhrend  zu  achten  und  zu  seiner  Zeit,  der  Allerhoͤchsten  Intention
gemaß,  das  Erforderliche  zu  veranstalten.

Budissin,  am  20sten  Juli  1832.

Koͤniglich  Saͤchsische  Oberamts-Regierung  des  Narkgrafthums
Oberlausitz.
von  Gerßdorf.

Karl  Gottfried  Auster,  8.

 

57.)  Verorduung
an  sämmtliche  Gerichtsbehörden,
das  Verbot  der  Koch-,  Trink=  und  Speisegeschirre  aus  der  Neusilber-Waaren-Fabrik
  von  Hemnger  q.  Comp.  in  Berlin  und  Warschau  betreffend;
vom  2lsten  Juli  1832.

Nachdem  nicht  nur  durch  die,  mit  einem  Loͤffel  aus  der  Neusilber-Waaren-Fabrik  von
Henniger  &  Comp.  in  Berlin  und  Warschau,  angestellte  chemische  Untersuchung  sich  ergeben
  hat,  daß  diese  Composition  doppelt  so  viel  Kupferoxyd,  als  das  gebrauchte  1  Zlöthige
Silber  abgebe  und  außerdem  noch  Nickeloryd  mittheile;  sondern  auch  mehrere  Wahrnehmungen
  die  Schädlichkeit  derselben  für  die  menschliche  Gesundheit  bewiesen  haben,  so  erachtet
  die  Königl.  Landesdirection,  zur  Herstellung  einer  Gleichförmigkeie  mit  der  dem  D.
Geitner  zu  Schneeberg,  in  dem  unkerm  1  Aten  Juni  1826.  ertheilten  Pruilegio  auf  die
von  ihm  erfundene  und  mit  dem  Namen  Argentan  belegke  gleiche  Zusammensetzung  gemachten
  Bedingung,  für  nöthig,  den  Verkauf  der  aus  dem  Neusilber  gefertigten  Koch-,  Trinkund
  Speise-Geschirre,  nomentlich  auch  der  Speiselöffel,  bei  20  Thlr.  Serase  zu  untersagen;
  und  verordnet  daher  hiermit  an  alle  Gerichtsbehörden  in  hiesigen  Landen,  wo  solches
Neusilber  ausgeboten  wird,  diesem  Verbote  nachzukommen.
Dresden,  am  2  1sten  Juli  1832.

Königl.  Sächs.  Landesdirection.
von  Wietersheim.

D.  Hering,  8.
Ausgegeben  den  1½  Auguse  1832.