Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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Weise  der  Vermerk:  „Wenn  unbestellbar,  Nachricht“  niederzuschreiben,  sowie  Name
und  Wohnung  anzugeben.  Der  Vermerk  kann  auch  mittelst  Stempelabdrucks  hergestellt
  werden.  Bleibt  ein  solches  Packet  demnächst  am  Bestimmungsorte  unbestellbar,
  so  muß  die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  bei  dem  Absender  anfragen,  ob
das  Packet  zurückgeschickt  oder  an  eine  andere  Person,  sei  es  an  demselben  oder  an
einem  zanderen  Orte  des  Reichs-Postgebiets,  ausgehändigt  werden  soll.  Für  die
Benachrichtigung  wird  das  einfache  Briefporto  in  Ansatz  gebracht.  Die  Antwort
muh  an  die  rücksragende  Postanstalt  frankirt  abgeschickt  werden  und  eine  klare  Versügung
  über  das  Packet  enthalten.  Die  Bezeichnung  mehrerer  Personen,  welchen
das  Packet  der  Reihe  nach  zuzuführen  sei.  ist  nicht  gestattet.  Geht  bei  der  Postanstalt
  innerhalb  10  Tage  nach  Absendung  ihrer  Aufrage  eine  Antwort  nicht  ein,
so  wird  das  Packet  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeschickt.  Ist  das  Packet  auch  an
den  zweiten  Adressaten  unbestellbar,  so  kann,  wenn  der  Absender  ein  bezügliches
Verlangen  ausgesprochen  hat,  vor  der  Rücksendung  noch  einmal  in  derselben  Weise
die  anderweite  Bestimmung  des  Absenders  durch  die  Postanstalt  eingeholt  werden.
Sollte  alsdann  die  Bestellung  an  den  dritten  Adressaten  ebenfalls  ohne  Erfolg
bleiben,  so  muß  die  Rücksendung  eintreten.

V.  Für  zurückzusendende  Packete,  Briese  mit  Werthangabe  und  Briefe  mit
Postvorschuß  ist  das  Porto  bz.  auch  die  Versicherungsgebühr  für  die  Hin-  und  für
die  Rücksendung  zu  entrichten;  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  wird  jedoch  für  die
Rücksendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Gegenstände  findet  ein  neuer  Ansagz  nicht
statt.  —  Einschreib-,  Postanweisungs-,  Postauftrags-  und  Postvorschuß=  Gebühren
werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

8.  40.
Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte.

I.  Die  nach  Maßgabe  des  §.  39  unbestellbaren  und  desbalb  nach  dem  Abgangsorte
  zurückgehenden  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.

II.  Bei  der  Bestellung  und  Behändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung
an  den  ermittelten  Absender  wird  nach  den  für  die  Bestellung  und  Aushändigung
einer  Sendung  an  den  Adressaten  gegebenen  Vorschristen  verfahren.  Der  über  eine
Sendung  dem  Absender  ertheilte  Einlieferungsschein  muß  bei  der  Wiederaushändigung
  der  Sendung  zurückgegeben  werden.

Furstl.  Schw.-Rudolst.  Gesetzsammlung  XXXVI.  6