Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

324  Nr.  45.  1918.

Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle

zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  über  Verteilung  von  Baumwollnähfäden
und  Leinennähzwirn  an  Kleinhändler,  Verarbeiter  und  Anstalten  vom
19.  Januar  1918.
Vom  2.  März  1918.

Auf  Grund  der  §§  1  und  2  der  Bundesratsverordnung  über.  Befugnisse  der
Reichsbekleidungsstelle  vom  22.  März  1917  in  Fassung  der  Abänderungsverordnung
vom  10.  Januar  1918  (RGBl.  1917  S.  257,  1918  S.  16)  wird  folgendes  bestimmt:

Artikel  I.

Die  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  über  Verteilung  von  Baumwollnähfäden
  und  Leinennähzwirn  an  Kleinhändler,  Verarbeiter  und  Anstalten  vom
19.  Januar  1918  wird  geändert  wie  folgt:

1

.  In  §  7  Ablatz  1  unter  a  wird  nach  den  Worten  „—  Kleinhandel  —“  folgender
Satz  eingefügt:  ·

Kleinhändleraufdiebeidergemäß§6·Absatz1vorzunehmendenVerteilung
  unter  Berücksichtigung  der  zur  Verfügung  stehenden  Mengen  weniger
als  insgesamt  10  Rollen,  Wickel  oder  dergl.  entfallen  würden,  sind  nicht  als
Bedarfsstellen  anzusehen;  im  übrigen  bleibt  es  den  Kommunalverbänden
überlassen,  nur  eine  beschränkte  Anzahl  von  Kleinhändlern  als  Bedarfsstellen
  anzuerkennen  und  bei.  der  Verteilung  zu  berücksichtigen."“

 

II#

§5  10  wird  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:
Bezugsberechtigungen:  Einreichung,  Gültigkeitsdauer.
„Die  als  Bedarfsstellen  anerkannten  Kleinhändler  (§5  7  Abs.  1
unter  a)  haben  die  Bezugsberechtigungen  der  für  ihren  Kommunalverband
zuständigen  Bezirksstelle  gleichzeitig  mit  der  Bestellung  einzureichen.  Um
den  Bezug  von  den  Bezirksstellen  zu  erleichtern,  wird  empfohlen,  daß  sich
die  bezugsberechtigten  Kleinhändler  in  kleineren  Orten  oder  auch  bezirksweise
  innerhalb  ihres  Kommunalverbandes  zusammenschließen,  die  Bestellungen
  und  Bezugsberechtigungen  bei  einem  bezugsberechtigten  Kleinhändler
  oder  bei  einem  Großhändler  einreichen  und  gesammelt  durch  diese
bei  der  zuständigen  Bezirksstelle  einreichen  lassen;  der  die  Bezugsberechtiungen
  einsammelnde  Kleinhändler  oder  Großhändler  hat  die  ihm  zur
Peitergabe  eingereichten  Bezugsberechtigungen  mit  seinem  Firmenstempel
zu  versehen.
Die  Verarbeiter  (§5  7  Abs.  1  unter  b)  sowie  die  Anstalten
(67  Abs.  1  unter  c)  haben  ihren  Bedarf  nicht  bei  den  Bezirksstellen  un-