Tit. III. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 43
2) wenn er blind, taub oder siumm ist, oder an
Geistesschwäche leidet.
57b.
Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur
dann versagt werden:
1) wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen
Wohnsitz nicht hat;
2) wenn er wegen strafbarer Handlungen aus
Gewinnsucht, gegen das Eigentum, gegen die
Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf
das Leben und die Gesundheit der Menschen,
wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen
gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln,
betreffend Einführung oder Verbreitung
ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen,
zu einer Freiheitsstrafe von minvestens
sechs Wochen verurteilt ist, und seit Verbüßung
der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind;
wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb
im Umherziehen bezüglichen Vorschriften
im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt bestraft
ist;
4) wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für
deren Unterhalt und, sofern sie im schulpflichtigen
Alter stehen, für deren Unterricht nicht
genügend gesorgt ist.
g 58.
Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen
werden, wenn sich ergibt, daß eine der im 8 57
S