Full text : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

Tit.  III.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  43

2)  wenn  er  blind,  taub  oder  siumm  ist,  oder  an
Geistesschwäche  leidet.

57b.
Der  Wandergewerbeschein  darf  außerdem  nur
dann  versagt  werden:

1)  wenn  der  Nachsuchende  im  Inlande  einen  festen

Wohnsitz  nicht  hat;

2)  wenn  er  wegen  strafbarer  Handlungen  aus
Gewinnsucht,  gegen  das  Eigentum,  gegen  die
Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf
das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,
wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  Verbote  oder  Sicherungsmaßregeln,
  betreffend  Einführung  oder  Verbreitung
  ansteckender  Krankheiten  oder  Viehseuchen,
  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  minvestens
sechs  Wochen  verurteilt  ist,  und  seit  Verbüßung
der  Strafe  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind;
wenn  er  wegen  Verletzung  der  auf  den  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  bezüglichen  Vorschriften
im  Laufe  der  letzten  drei  Jahre  wiederholt  bestraft
  ist;

4)  wenn  er  ein  oder  mehrere  Kinder  besitzt,  für
deren  Unterhalt  und,  sofern  sie  im  schulpflichtigen
  Alter  stehen,  für  deren  Unterricht  nicht
genügend  gesorgt  ist.

g  58.

Der  Wandergewerbeschein  kann  zurückgenommen
werden,  wenn  sich  ergibt,  daß  eine  der  im  8  57

S