Reisekosten und Tagegelder. 181
a) Soitons des Kriegs-Ministerii, für die Reisen der Ofüciere des Kriegs-Ministeriums
und der Militär-Intendanturen, sowie für alle Reisen des Remonte-Inspekteurs
und der Remonte-Ankaufs-Kommissionen und die im Auf.
trage des Chiefs des Generalstabes der Armee gemachten Recognoseirungsder
Generalstabs-Ufficiere;
b) Beitens der Intendanturen, für alle übrigen Reisen.
€. Umzugskosten in speciellen Fällen,
1. Bei Kommandos,
s) (Monats-Cirkular Nr. 128 8. 1.) Es ist in Frage gestellt worden, ob bei Kommandos
von längerer Dauer ausserhalb der Garnison auch die Reise- und Marschzeit mitgerechnet
werden dürfe, um den Anspruch auf Femilien-Heranziehungs-Kosten mit zu
den. — Diese Zurechnung der Marsch- und Reisetage ist nicht gestattet und os
kommt allein darauf an, ob der Aufenthalt des abkommandirten Ofliciers an einem Orte
über !,2 Jahr dauert.
b) (Kriegsmin.-Erl. v. 31. Oktober 1833.) Nach dem, mittelst Allerh. K.-O. vom
7. 2. April 1853 genebmigten Reglement über die Geld-Verpfiegung der Tru pon im Frieden
werden Kommandos zu einer Dienstfunktion, welche länger als 8 Monate
dauern oder deren längere als Ömonatliche Dauer von vornherein foststeht,
einer Versetzung gleich geachtet. Es findet hiernach keinen Anstand, bei
n Kommandos den Officieren, Unteroflicieren und Soldaten, sowie den enjenigen
Militärbeamten, welchen ein militärischer Rang beigelegt ist, nunmehr dieselben Entschädigungen
und unter denselben Bedingungen gewährt werden, welche nach dem Reisekosten
Re Regulativ für die Armee vom 29. Derember 1848 und den Eriäuterungen dazu,
bei Versetzungen gezahlt werden. Die Gewährung derselben kann nach dem Antritte
des Kommandos erfolgen, wenn von dem Vorgesetzten bescheinigt wird, dass das
Kommando voraussichtlich länger als Ö Monate dauern wird. Dies wird mit dem Bemerken
zur allgemeinen Kenntniss gebracht, dass die Bestimmungen der Monats-Cirkulare
Nr. 13 ad 13 und Nr, 66 ad 1 (Reisekosten-Entschädigung für die Heranziehung
der Familien Für Versetzungsreisen betreffend) hiernach ausser Kraft treten.
. Mil.-Oek.-Depart. v, 28. Mürz 1854.) Die Bestimmung ad b wegen Geder
ornesangen Reise- und Umsugskosten bei dienstlichen Kommandos von
einer längern als monatlichen Dauer beziebt sich nur auf die Kommandos Einzelner,
ist aber nicht für zeitweise Abkommandirungen ganzer Truppentheile als massgebender
Grundsats anzusehen. Vielmehr muss die Bestimmung über die zu gewährenden Umsugskosten
bei Abkommandirungen ganzer Truppentheile von einer lüngaren Dauer,
nach Massgabe der jedesmaligen Umstände, dem Kriegs-Ministerium vorbehalten und in
jedem einzelnen Falle unter nüherer Erörterung der begründenden Verhältnisse die desfalleige
Bewilligung in Antrag gebracht werden.
2 Bei Neu- und Wieder t
a) (Erl. d. Mil.-Oek.-Depart. v. 21. März 1842.) Pensionirte oder inactirv gewesene
Ofßeiere können, wenn sie bei der Armee wieder angestellt werden, neben den Versetzungs-Reisekosten
für ihre Person auch die regulatirmässige Vergütigung für Familien-Heranziehung
cr .
b) (Btaatsministerial- Beschluss vom 30. November 1848.) I) Wenn ein Wartegeld-Empfänger
uuf Wiederanstellung an einem bestimmten Orte antrlgt, und diesem
nicht etwa lediglich seines Wunsches wegen, sondern zugleich im Interesse
des Dienstes stattgegeben wird, so ist ihm die Umzugs-Entschädigung, sofern er sonst
daranf Anspruch machen kann, nicht zu verweigern, 2) Ist aus diesem Grunde eine
Vergütung nicht ausgeschlossen, so werden die Reisekosten nach Massgabe der Amtsstellung,
in welche der Wartegeld-Empfünger neu eintritt, und nach Massgabe der Entfernung
und Beförderungs-Mittel zwischen dem Orte der neuen Anstellung und dem
Wobnerte, welchen derselbe bis dahin eingenommen hatte, rt.
us 3 des Stestsministeriel- Beschlusses ist Aurch die Allerh. K.-O. vom
u Pr 1855 ( (4.1 % 6) aufgehoben.
B. Weltere Bestimmungen a Ober ul Liquidation der Reisekesten,
Ve
1) (Erl. d. Mil,-Oekon.-Depart. v. 24. Devenber so) Die Liauidetlonen über
Fahrkosten und Tagegelder sind nach nachstehendem Behema aufsustellen