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* Zentrallitelle gemäß § 6 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst.
Feststellungsausschüsse, Einberufungs--ausschüsse.
Krlegsminliterlum.
Krlegsamf.
Stab MM. 4. 962. 1. 17. K
vom 20. 2. 1917.
Die nach dem Hilfsdienstgesetz beim Kriegsamt einzurichtende
Zentralstelle, die Feststellungsausschüsse und die
Einberusungsausschüsse sind errichtet.
Die Zentralstelle hat ihre Geschäftsräume bei dem
Kriegs-Ersatz" und Arbeitsamt, Berlin NW., Friedrichstraße
100. Vorsitzender Oberst Marquardt.
Zusammensetzung und Sitz der Feststellungs-- und Einberufungsausschüsse
ergeben sich aus den beiden anliegenden
(bier wegen ihres großen Umfanges nicht abgedruckten.)
Listen.
Arls Vertreter der Arbeitgeber und -nehmer sind in die
Einberufungsausschüsse dieselben Personen wie in die Schlichtungsausschülse
berufen.
Zu §F 11 der Bundesratsverordnung vom 21. Dezember
1916 wird angeordnet, daß in allen denjenigen Fällen, wo es
sich um Betriebe im Gebiet der Gouvernements (Stationskommandos)
Kiel und Wilhelmshaven handelt, die Tatsache,
daß Marineinteressen berührt werden, als vorliegend zu erachten
ist. In all diesen Fällen hat eine rechtzeitige Benachrichtigung
des betreffenden Gouvernements zu erfolgen,
das einen Offizier oder Marinebeamten abordnen wird.
Wann im übrigen Marineinteressen berührt werden, wird in
das Ermessen des Vorsitzenden gelegt werden müssen. Im
allgemeinen werden Marineinteressen da anzunehmen sein,
wo Marineaufträge vorliegen oder im Laufe des Krieges in
nennenswertem Umfange erteilt worden sind.
In allen nicht in das Gebiet des Gouvernements Kiel
und Wilhelmshaven gehörenden Fällen ist dem Reichsmarineamt
(Fabriken-Abteilung) rechtzeitig, wenn nötig telegraphisch,
unter kurzer Angabe des zur Verhandlung
stebenden Gegenstandes Mitteilung zu machen.
Groener,
Stellung, Geschäftsführung, Kassenangelegenheiten
der Husschüsse und der
Zentralstelle, Gebührnisse der
ODOoersitzenden.
Krlegsministerlum.
Krtegsamt. ·
shmgäsyszJEJLR
vom 22. 2. 1917.
Rluszug.
* 1.— Die Zentralstelle sowie die Feststellungs= und
Schlichtungsausschüsse entscheiden nach freier richterlicher
Neberzeugüng.
Die Einberufungsausschüsse haben, soweit sie nicht bon
omiswegen tätig werden, den Anweisungen des Kriegs-Miegsamt.
Rminche muttellungen und Machrichtten
amtes oder in seinem Auftrage der Kriegsamtstellen Folyde
zu leisten. ·
Die Vorsitzenden der Zentralstelle und der Ausschüsse
sind lediglich dem Kriegsamt unterstellt. »«"
Ueber die Geschäftsführung der Zentralstelle und sämtlicher
Ausschüsse wird eine Dienstaussicht durch das Kriegsamt
ausgeübt. , ·sz
2InallenBEWes-ItImk1-B-ssGiEb-iihkein-«Kassen-IMF Rechnungsangelegenheiten
werden die Ausschüsse den Kriegsamtstellen,
in deren Bezirk sie liegen, angegliedert. Die Vorsitzenden
der Ausschüsse haben die Beschaffung der notwendigen
Büroräume, Schreibkräfte, Schreibmaterial und
Bezahlung der für die Mitglieder der Ausschüsse zuständigen
Tagegelder bei den Kriegsamtstellen zu beantragen, die sich
ihrerseits an die stellvertretenden Intendanturen gemäß
Erlaß vom 31. Dezember 1916 M. 3 4418/12. 16. K ä
wenden haben. Die Ausgaben der Zentralstelle werden auf
das Kriegsamt übernommen.
Auf möglichst umgehende Befriedigung der Ansprüche
der Mitglieder, Zeugen, Sachverständigen auf ihre Gebühren
für Teilnahme an den Ausschußsitzungen — am zweck-Mäßigsten
gleich bei Schluß jeder Sitzung — wird Bedacht
zu nehmen sein. «·
3. Gebührnisse der Vorsitzenden und stellvertretenden
Vorsitzenden aller Ausschüsse.
Wenn auch für die Vorsitzenden und stellvertretendem
Vorsitzenden eine Bestimmung des Inhalts, daß sie ihr Amt
als Ehrenamt zu vermalten haben, wie durch § 6 der Bundesratsverordnung
vom 21. Dezember 1916 für die Mitglieder
der Ausschüsse ausdrücklich bestimmt ist, nicht desteht,
so hält das Kriegsamt es doch für erwünscht, daß die
betreffenden Herren sich zur ehrenamtlichen Verwaltung,
jedoch unter Gewährung der Reisekoftengebührnisse für Termine
außerhalb ihres Dienstortes, bereit erklären. Jedenfalls
sind an bereits im Dienst befindliche Offisiere oder
öffentliche Beamte für die Uebernahme dieser Aemter besondere
Gebührnisse nicht zu gewähren. Mit Pribatpersonen,
denen das Amt eines Vorsitzenden übertragen ist
(was nur für Schlichtungsausschüsse in Frage k ommerr
kann), ist eine Verglitung zu vereinbaren, falls sich die betreffenden
nicht zur ehnenamtlichen Tätigkeit bereit er-.
ihrnisje nicht
Die Vergütung darf jedoch Leutnantsgebü
überschreiten. *#
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Zentralstelle, der Feststellungs- und Einberufungsausschüsse
müssen nach dem Gesetz Offiziere sein und haben ihr Amt
in Uniform zu versehen. Soweit diese Stellen nicht d urch
bereits im Dienst befindliche Offiziere besetzt worden sind,
die diese Stellen nebenamtlich wahrnehmen, sind seitens des
Kriegsamtes Offiziere z. D., a. D. oder des Beurlaubtenstandes
ernannt worden. Diese sind einzuberufen. Sie ert
halten, falls sie sich nicht mit ehrenamtlicher Tätigkeit —
gegebenenfalls unter Gewährung der Einkleidungsgelder h
bereit erklären, die dienstgradmäßigen Gebührnisse, jedoch
nicht höher als die eines Majors. . 1
4. Reisekosten. . -....
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Neisekosten gezahlt.
Die Vorsitzenden erhalten s
a) wenn sie Offiziere sind, die dienstgradmaßigen Gebührnisse,
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