Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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nicht  von  ihm  produzirt,  sondern  von  ihm  gefunden®.  Weil  der
Richter  an  den  Willen  des  Gesetzgebers  gebunden  ist,  sei  es  an
den  erklärten  oder  an  den  muthmasslichen,  so  giebt  es  auch  keine
Lücken  im  Recht”.  ÖObschon  z.  B.  vor  dem  Jahre  1883  in  verschiedenen
  Kantonen  der  Schweiz  keine  Wechselordnung  bestand,
wurden  doch  selbstverständlich  Wechselstreitigkeiten  richterlich

6  Der  Richter  wählt  unter  den  verschiedenen  Möglichkeiten  der  Gestaltung
  denjenigen  Grundsatz  aus,  der  ihm  am  Besten  dem  Willen  des
Gesetzgebers  zu  entsprechen  scheint.  Die  Vorstellung  der  verschiedenen
Möglichkeiten  setzt  allerdings  die  Hülfe  der  Phantasie  voraus  und  soweit
die  Phantasie  als  produzirend  betrachtet  werden  kann,  ist  die  bezügliche
Geistesthätigkeit  des  Richters  bloss  eine  vorbereitende.  Die  schliessliche  Anwendung
  des  ausgewählten  Rechtssatzes  stellt  diesen  nicht  als  den  eigenen,
selbst  produzirten,  sondern  als  den,  dem  Willen  des  Gesetzgebers  entsprechend
  gefundenen  hin.  Der  Vorgang  ist  ähnlich,  wie  bei  der  Lösung  eines
Räthsels;  auch  hier  werden  die  verschiedenen  Möglichkeiten  mit  Hülfe  der
Phantasie  vorgestellt  und  an  den  gegebenen  Merkmalen  geprüft  bis  die
richtige  Lösung  gefunden  wird.

”  BERGBOHM,  Jurisprudenz  und  Rechtsphilosophie  S.  372  ff.  bestreitet
vom  positivistischen  Standpunkte  aus  ebenfalls,  dass  es  Lücken  im  Rechte
gebe.  Er  unterscheidet  nach  zwei  Richtungen:  1.  Das  Recht  spricht  sich
über  einen  ganzen  Thatsachenkreis,  welcher  rechtlicher  Gestaltung  fähig  und
bedürftig  ist,  gar  nicht  aus;  hier  seien  keine  Lücken  vorhanden,  sondern  es
bestehe  ein  rechtsleerer  Raum,  der  durch  eine  geschlossene  Demarkationslinie
  vom  positiven  Rechte  abgeschlossen  sei.  2.  Innerhalb  der  Demarkationslinie
  drückt  sich  das  Gesetz  über  einzelne  Punkte  nicht  ausdrücklich  aus;
hier  seien  keine  Lücken  vorhanden,  sondern  es  fehle  nur  die  Evidenz  des
Rechts,  der  Richter  vermöge  durch  logische  Schlussfolgerungen  die  scheinbaren
  Lücken  auszugleichen.  —  Im  rechtsleeren  Raum  herrscht  nach  Bere-BOHM
  das  reine  Belieben,  die  Willkür;  Urtheile,  welche  der  Richter  über
Streitigkeiten  aus  Gebieten,  die  in  den  rechtsleeren  Raum  fallen,  erlässt,
sind  gar  keine  Rechtsurtheile,  sondern  bloss  juristische  Adiaphora.  BERGBOHM
spricht  sich  nicht  deutlich  darüber  aus,  ob  der  Richter  Streitigkeiten,  die
aus  dem  sog.  rechtsleeren  Raume  herrühren,  überhaupt  entscheiden  dürfe
und  solle.  Wie  mir  scheint,  nimmt  er  die  Kompetenz  und  die  Pflicht  dazu
an  und  kommt  so  zu  dem  eigenthümlichen,  jedenfalls  nicht  zu  billigenden
Schlusse,  dass  der  Richter  auf  gewissen  Gebieten  nach  Willkür  entscheiden
dürfe.  Diese  Theorie  des  rechtsleeren  Raumes  zeigt  übrigens  am  deutlichsten
  die  Unhaltbarkeit  des  Positivismus,  seine  ganze  Leere  und  Unfruchtbarkeit.