Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

396  Nr.  55.  1918.

Gebilde  färben  sich  ähnlich  wie  Knollen,  welche  vom  Sonnenlicht  bestrahlt  werden,  infolge
  Chlorophyllbildung,  grünlich.  Auch  die  an  den  oberirdischen  Pflanzenteilen  entstehenden
  Krebswucherungen  sind  meist  grünlich  gefärbt.

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  März  1918,  betreffend  das  Schlachten  von  trächtigen
  Ziegen.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  über  ein  Schlachtverbot
für  trächtige  Kühe  und  Sauen  vom  26.  August  1915  (RGBl.  S.  515)  wird
hierdurch  folgendes  bestimmt:

81.

Die  Schlachtung  von  Ziegen,  die  sich  in  erkennbar  trächtigem  Zustande
befinden,  ist  verboten.
82.

Das  Verbot  findet  keine  Anwendung  auf  Schlachtungen,  die  erfolgen,  weil
zu  befürchten  ist,  daß  das  Tier  an  einer  Erkrankung  verenden  werde,  oder  weil
es  infolge  eines  Unglücksfalles  sofort  getötet  werden  muß.  Solche  Schlachtungen
sind  innerhalb  24  Stunden  nach  der  Schlachtung  der  für  den  Schlachtungsort  zuständigen
  Kreisbehörde  für  Volksernährung  anzuzeigen.

83.

Ausnahmen  von  diesem  Verbot  können  aus  dringenden  wirtschaftlichen
Gründen  von  der  für  den  Schlachtungsort  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
  zugelassen  werden.

8  4.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  gemäß  §  5  der  eingangs
  erwähnten  Bekanntmachung  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  JX  oder  mit  Gefängnis
  bis  zu  3  Monaten  bestraft.

85.
„Die  Anordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  im  Regierungsblatt
  in  Kraft.

Schwerin,  den  19.  März  1918.
Gros  li,e  Mecklenburgisches  Miniuerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.