Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

414  Nr.  58.  1918.

b)  von  allen  übrigen  Gegenstinden  5  „
Nickl..  14  „
Nickellegierungen.  ..........8,,
Aluminium.................12

Zinn...................10»

Etwa  an  den  Gegenständen  haftende,  nicht  aus  den  beschlagnahmten  Metallen
bestehende  Teile  (Beschläge)  sind  soweit  wie  irgend  möglich  durch  den  Besitzer  oder
dessen  Beauftragten  vor  der  Ablieferung  zu  entfernen.  Türklinken,  Türknöpfe,  Fenstergriffe
  und  Feusterknöpfe  können  jedoch  mit  den  eingegossenen  Eisenteilen  abgeliefert
werden.  Das  Gewicht  der  Beschlagteile,  die  nicht  entfernt  worden  sind,  wird  geschätzt
und  von  dem  Gesamtgewicht  der  Gegenstände  abgesetzt.

Die  übernahmepreise  enthalten  den  Gegenwert  für  die  abgelieferten  Gegenstände
zinschließzig  aller  mit  der  Ablieferung  verbundenen  Leistungen,  abgesehen  vom  Ausau
  (s.  §  9).

Die  Übernahmepreise  und  auch  die  Ausbauvergütung,  soweit  letztere  in  Frage
kommt,  sind  den  Ablieferern  grundsätzlich  sofort  nach  der  Ablieferung  auszuzahlen,
soweit  nicht  gesetzliche  Bestimmungen  eine  andere  Regelung  vorsehen.  Die  beauftragten
Behörden  sind  berechtigt,  in  besonderen  Fällen  ohne  Angabe  der  Gründe  eine  spätere
Zahlung  vorzunehmen,  die  jedoch  auch  baldmöglichst  zu  erfolgen  hat.

Wenn  Besitzer  von  enteigneten  Gegenständen  mit  den  vorbezeichneten  Übernahmepreisen
  nicht  einverstanden  sind,  so  wird  der  Preis  gemäß  §§  2  und  3  der  Bekanntmachung
  ds  Bundesrats  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  auf  Antrag  des  Besitzers
  durch  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegswwirtschaft,  Berlin  8W.  61,  Gitschiner

tr.  97,  nach  erfolgter  Ablieferung  endgültig  festgesetzt.

8  11.
Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme.
I.  Von  der  Beschlagnahme  nach  §  4  sind  ausgenommen:

1.  Gegenstände,  bei  denen  die  im  §  3  der  Bekanntmachung  genannten  Metalle
nur  als  Überzug  oder  Plattierung  verwendet  sind;  çl

2.  Gegenstände,  die  zur  gewerbsmäßigen  Veräußerung  oder  Verarbeitung  bestimmt
  und  bereits  durch  die  Bekanntmachung  M.  1/4.  15.  K.R.A.  beschlagnahmt
  sind.

II.  Als  Einschränkung  der  Beschlagnahme  nach  §  4  wird  bestimmt:

1.  Die  örtliche  Veränderung  und  Veräußerung  von  Gegenständen,  für  die  ein
wissenschaftlicher,  künstlerischer  oder  ert  durch  einen  von
der  Landeszentralbehörde  anerkannten  festgestellt  wurde,
ist  gestattet,  sofern  die  Gegenstände  der  Beschlagnahme  ent-Jgogen

  werden.  Ihre  Verarbeitung  oder  ist  verboten.

2.  Gegenstände,  die  zur  gewerbsmäßigen  Veräußerung  oder  Verarbeitung  bestimmt
  sind,  dürfen  an  die  Kriegsmetall  Aktiengesellschaft  verkauft  und  abgeliefert
  werden.  «  «  ·

3.Gegenstände,überwelchecinSparmetall-BczugfcheinodereinNcbcn-Bezugschein
  von  einer  Haupt-Beschaffungsstelle  oder  ein  Freigabeschein  der