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die von Auslieferung nichts hören wollten und höchstens zugaben,
dass die Staaten für ein einziges Mal und unter hinlänglicher
Garantie gegen das Ableiten einer Regel aus dem besonderen
Falle sich dazu entschliessen konnten. Ja selbst zwischen den
verschiedenen Gerichten eines und desselben Staates wurde
die Auslieferung eines Verbrechers als etwas Abnormales, als eine
Gunst und nicht als eine Verpflichtung betrachtet. So war es
z. B. der Fall hier zu Lande (Niederland) nicht nur zwischen
den Gerichten verschiedener Provinzen: dieses verstand sich von
selbst, da die Provinzen hinsichtlich der Justizverwaltung als
souveräne Staaten auftraten; sondern auch zwischen den verschiedenen
Gerichten der Stadt und des Landes innerhalb einer
und derselben Provinz galt die Auslieferung als der Regel zuwiderlaufend.
Nur bei den Lehrern des Völkerrechtes, so bei
Huso Grorıus und seinen Nachfolgern, findet man eine andere
Ansicht. Sie erkannten selbst zwischen souveränen Staaten eine
Regel, welche die Auslieferung des Verbrechers erheischt, sprachen
aber hierdurch nur aus, was ihrer Meinung gemäss nöthig und
aus dem zwischen den Staaten bestehenden Verhältniss gegenseitig
abzuleiten war, nicht aber was in der Praxis thatsächlich
stattfand.
Ich glaube vielmehr den thatsächliehen Zustand mit Bezug
auf die Auslieferung und den Umfang des Gebietes, wofür die
Staaten und die Unterabtheilungen der Staaten von ihrer Strafbefugniss
Gebrauch machten, am Ende des vorigen Jahrhunderts
wie folgt beschreiben zu dürfen.
Jeder Richter bestrafte die Verbrechen, welche innerhalb
seines Sprengels von wem immer und gegen wen immer auch
begangen wurden; er that dies kraft des forum delieti commissi.
Der Verbrechen, welche ausserhalb seines Sprengels jedoch innerhalb
des Grundgebietes des Staates von Personen begangen wurden,
welche innerhalb seines Sprengels wohnten, nahm er sich gleichfalls
an, wenn sie von irgend einem Belange wären; es sei denn,
dass er es für gut fand, den Schuldigen für ein einziges Mal und
als besondere Gunstbezeugung dem iudex delicti commissi zu übergeben.
Im Falle er selbst strafte, so that er dieses kraft des
forum originis oder domicili. Und endlich, wurde ein Verbrechen
ausserhalb seines Sprengels, jedoch innerhalb des Gebietes des
Staates durch Jemand begangen, welcher nicht innerhalb seines