Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1.  Religionsunterricht.  c.  Israeliten.  541.

S
Den  isr.  Gemeinden  empfehlen  wir  nachdrücklich,  im  Sinne  unserer
Verordnung  vom  30.  November  1868  Nr.  965  die  Einrichtung  zu  treffen
und  die  Mittel  hiefür  zu  bewilligen,  dass  die  an  den  üöffentlichen  Volksschulen
  angestellten  isr.  Lehrer  in  Gemässheit  des  §  42  Abs.  2  des-Gesctzes
  über  den  Elementarunterricht  vom  8.  Mürz  1868  ausser  den
ihnen  im  §S  42  Abs.  1  zur  Pflicht  gemachten  wöchentlichen  Unterrichtsstunden
  noch  4  weitere  Stunden  wöchentlich  Unterricht  erteilen
und  dieselben  neben  den  aus  ihrem  regelmässigen  Stundendeputat  für
den  Religionsunterricht  zu  verwendenden  6  wöchentlichen  Stunden
(Gesetz  5  27  Abs.  2)  für  einen  erweiterten  Religionsunterricht  verwenden,
  da  ohne  eine  solche  Erweiterung  namentlich  der  Unterricht  im
Hebrüischen  nicht  in  dem  höchzt  wünschenswerten,  erforderlichen  NMasse
erteilt  werden  kann.
8  28.

Auch  müssen  wir  dringend  wünschen,  dass  die  Rabbiner,  eingedenk
ihrer  Pflicht,  für  die  Förderung  religiösen  Wissens  bei  der  isr.  Jugend
mitzuwirken,  zum  Zwecke  der  Erweiterung  des  isr.  Religionsunterrichts
an  ihren  Wohnorten  in  den  oberen  Klassen  wöchentlich  einige  Stunden
teligionsunterricht  erteilen.

8  29.

Die  Bestimmungen  Fvorstehenden  Lehrplans  sind  auch  für  die  im
volksschulpflichtigen  Alter  befindlichen  isr.  Schüler  der  Gymnasien
höheren  Bürger-  und  höheren  hlädchenschulen  sowie  der  Privatlehranstalten
  in  Anwendung  zu  bringen.

Rücksichtlich  der  bezeichneten,  in  einem  höheren  Alter  stehenden
Schüler  bleiben  weitere  Bestimmungen  vorbehalten.

Karlsruhe,  den  18.  Februar  1881.

Gr.  Oberrat  der  Israeliten.
Der  Ministerial-Kommissür.
Toos.
Willstüätter.

 

Den  Gebrauch  von  Lehrbüchern  bei  dem  israelitischen  Religionsunterricht
betreffend.

An  die  Rabbinate  und  israelitischen  Religionsschullehrer:  Zum-Gebrauche
  bei  dem  israelitischen  Religionsunterrichte  (Biblische  bezw.
nachbiblische  Geschichte)  werden  empfohlen:

Erzühlungen  aus  den  heiligen  Schriften  der  Israeliten  für  die
kleinere  israelitische  Jugend  von  Bezirks-Rabbiner  B.  H.  Flehinger
in  Merchingen.  (Frankfurt  am  Main.  Verlag  der  Jaeger'’schen  Buchhandlung.)


Erzühlungen  und  Belehrungen  aus  den  heiligen  Schriften  der
Isracliten  für  die  reifere  israelitische  Jugend  von  demselben  Verfasser
(in  derselben  Verlagsbuchhandlung  erschienen).

Geschichtlicher  Religionsunterricht  von  Dr.  H.  Son  dheimer,  Bezirksrabbiner
  in  Heidelberg.  (Lahr,  Druck  und  Verlag  von  Moritz
Schauenburg.)