Nr. 61. 1918. 443
Die Richtpreise gelten für die auf Grund von Lieferungsverträgen gelieferten
Waren als Vertragspreise bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die für die Erzeugerorte
meständigen Preiskommissionen der Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen die maß-
gebenden Vertragspreise mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Ver-
waltungsabteilung, veröffentlichen. Gemäß § 5 der Verordnung vom 3. April 1917
darf nach der Aberntung auch das nicht durch Lieferungsverträge gebundene Gemüse
nicht zu höheren Preisen oder günstigeren Bedingungen abgesetzt werden.
Berlin, den 18. März 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: v. Tilly.