Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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I.  Die  Einführung  ausländischer  Kalender  zum  eigenen  Gebrauch  se“
wohl,  als  zum  Wieder-Verkauf.
II.  Der  Druck,  Verlag  und  Verkauf  nachbezeichneter  inländischer  Kalender,  als:

1)  Wand=  und  sogenannter  Comptoir-Kalender,  deren  Preis  mindestens  20  kr.

beträgt;

2)  Taschenkalender,  deren  Preis  nicht  unter  30  kr.  steht;

3)  Schreib-  oder  Termin-Kalender,  deren  Preis  nicht  weniger  als  48  kr.  beträgt,

so  wie

4)  aller  inländischen  Kalender,  in  welchen  die  inländischen  Jahrmärkte

nicht  angezeigt  sind,  und  für  welche  ein  Verkaufspreis  von  mindestens  56  kr.
fesigesetzt  ist.

Gleichwie  nämlich  zu  I.  die  ausländischen  Kalender  nach  dem  Sportelgeseß  vom
25.  Juli  1828  (Reg.  Blatt  Nro.  42,  S.  485,  F.  9)  der  Stempelung  gegen  eine  au
6  kr.  vom  Stück  bestimmte  Gebühr  unterworfen  sind,  so  wird  der  Verkauf  der  z
II.  von  dem  Pacht  ausgenommenen  inländischen  Kalender  nur  nach  vorgängiger
Stempelung  gegen  eine  zur  Staatskasse  einzuziehende  Sebühr  von  drei  Kreu“
zern  für  jedes  Stück  gestattet.

Der  Verkauf  eines  ungestempelten  Kalenders  wird  nach  Art.  38  des  gedachten
Gesehes  mit  einer  Strafe  von  5  fl.,  und  die  Anschaffung  eines  solchen  mit  einer
Strase  von  2  fl.  geahndet;  überdieß  wird  die  Stempelung  der  zu  ll.  aufgeführten
Kalender  nur  dann  erfolgen,  wenn  der  Verleger,  welcher  dießfalls  auch  für  seine
Verschließer  einzustehen  hat,  sich  für  den  Fall  eines  Verkaufs  unter  den  zu  II.  1—4
festgesesten  Preisen  einer,  gleich  der  Stempelstrafe,  dem  Fiskus  zufallenden  Conventionalstrafe
  von  5  fl.  für  jedes  unter  jenem  Preis  verkaufte  Stück  unterwirft.

Waegen  der  Stempelung  wird  auf  die  Ministerial=  Verfügung  vom  13.  Januar

J.  (Reg.Blatt  S.  59)  verwiesen.

Sämrliche  K.  Polizei=  und  Finanz-Behörden  werden  sowohl  zur  eigenen  Wach'

samkeit  auf  Uebertretungen,  als  auch  dazu  aufgefordert,  den  Polizei=  und  Amts“