Contents : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

—  139  —

VII.  Es  ist  oben  schon  erwähnt  worden,  daß  die  auf
8  66  Abs.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  gegründeten  Rekurse!)
vom  Bundesratsvorsitzenden  ohne  Vortrag  im  Plenum  dem
Ausschuß  für  Justizwesen  überwiesen  werden.  10)  Vom  Vorsitzenden
  desselben  wird  ein  Referent  ernannt,  der  durch  die
einschlägigen  Akten  sowie  eine  Außerung  der  obersten  entscheidenden
  Reichsbehörde  informiert  wird.20)  Uber  die  Beschlußnahme
  wird  ein  Protokoll  errichtet,  welches  einerseits  die
hierfür  leitend  gewesenen  tatsächlichen  und  rechtlichen  Momente,
anderseits  das  Abstimmungsverhältnis  umfaßt.21)  Im  allgemeinen
  wird  seitens  des  Ausschusses  an  den  Bundesrat  mündlich
  berichtet..)  ov  »  »

VIII.  Es  bleibt  noch  übrig,  einiges  über  den  Ausschuß
uswärtigen  Angelegenheiten  und  seinen  Zweck  zu  be—
Wie  schon  erwähnt,  ist  Preußen  in  diesem  Ausschusse
weder  vertreten  noch  führt  es  den  Vorsitz.  Das  hat  seins
Grund  darin,  weil  der  Ausschuß  keinen  unmittelbaren  Einfluß
uf  die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  z.  B.  auf
6.  Instruktion  der  Gesandten,  hat,2)  sondern  er  dient  nur
die  Informierung  der  Einzelregierungen  über  die  auswärtigen
zurn  ungen  des  Reiches,  was  durch  den  Reichskanzler  im
Antrage  des  Kaisers  geschieht.  .  Hier  macht  die  Reichsregierung
Mitteilungen  über  die  auswärtige  Lage  und  hier  haben  anderseits
  die  Einzelstaaten  die  Möglichkeit,  ihre  ansichten  und
Wünsche  über  die  Handhabung  der  auswärtigen  Politik  kundzutun.
  Inwieweit  diese  Anregungen  der  Bundesstaaten  von

für  die  a
merken.

betr  Württemberg  vgl.  die  Militärkonvention  zwischen  dem  Nordd.  Bunde
rd  Württemberg  vom  21./25.  Nov.  1870,  Art.  15,  Abs.  1,  betr.  Sachsen
vor  die  Militärkonvention  zwischen  Preußen  und  Sachsen  vom  7.  Februar

1867,  Art.  2.
18)  RNG#Bl.  1907,  S.  259.

19)  §  10,  Abs.  1  Geschäftsordn.  f.  d.  Bundesrat.

20)  8  10,  Abs.  2  «  »»  »
21)  8  10,  Abs.  8  „  „  5/  ·
22)  8  10,  Abs.  4  5/  „  „/  1  —  Vgl.  Laband.

Staatsr.  I,  S.  280,  A.  5.

23)  Diese  ist  gemäß  Art.  11  Reichsverfass.  allein  Sache  des  Kaisers
ohne  Beteiligung  des  Bundesrates,  außer  wenn  es  sich  um  Vertragsabschlüsse
  aus  dem  Bereich  der  Gesetzgebung  handelt.  Diese  werden  von
den  Kusschuse  bearbeitet,  zu  dessen  Geschäftsbereich  die  Angelegenheit
gehört.  «  ·