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Wenn nun auch jedermann sein Gewerbe betreiben kann, so
muß er sich doch dabei in den Schranken halten, die das Gesetz zieht.
A. Stehender Gewerbebetrieb. Zunächst unterliegt jeder
Gewerbebetrieb der Anzeigepflicht, d. h.: Will jemand ein stehendes
Gewerbe betreiben, so ist er verpflichtet, sofort, mit Beginn
des Betriebes, der Ortsbehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand)
hierüber Anzeige zu erstatten. Er erhält dann binnen drei
Tagen von der Behörde gegen Zahlung einer Gebühr von fünfzig
Pfennigen eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung.
Für gewisse Gewerbe genügt die Anmeldung nicht; es muß
dabei vielmehr um Konzession, d. h. um Genehmigung, um
obrigkeitliche Bewilligung nachgesucht werden. Das ist
zunächst der Fall bei Errichtung von solchen Anlagen, welche für
die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke Gefahren
oder Belästigungen herbeiführen können.
Hierher gehören: Schießpulverfabriken, Anlagen zur Herstellung
von Feuerwerkskörpern und Zündstoffen, Glashütten, Kalkund
Ziegelöfen, Schlächtereien, Gerbereien und andere mehr. (Vorlesen
des § 16 der Gewerbeordnung.)
Dagegen leidet die Gewerbeordnung keine Anwendung auf
Ackerbau, Wein= und Gartenbau (Handelsgärtnerei ausgenommen),
Forstwirtschaft, Unterrichtswesen und andere, und nur beschränkte
Anwendung auf Apotheker, Arzte, für Viehzucht und Betrieb von
Lotterielosen.
Für manche Gewerbtreibende reicht auch die Konzession nicht
aus; sie müssen vielmehr vorher eine Prüfung bestanden haben.
Eine besondere Prüfung (Approbation) müssen ablegen
Arzte, Wundärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker.
Einen Nachweis über ihre Befähigung miüssen liefern
Hebammen, Hufschmiede, Schiffer, Feldmesser, Bautechniker und
neuerdings auch Trichinenschauer.
Schornsteinfeger, Hebammen und Leichenfrauen erhalten in der
Regel einen bestimmten Bezirk, in welchem sie lediglich ihr Gewerbe
zu betreiben haben.
Der Konzession bedürfen vor allem auch Gast= und Schänkwirte
und Leute, die mit Spirituosen Kleinhandel treiben wollen,
ebenso die Pfandverleiher. Auch wird hier die Konzession nicht so
ohne weiteres erteilt; es wird vielmehr die Erteilung von der Bedürfnisfrage
mit abhängig gemacht.
Handlungsreisende, die also für ein Geschäft reisen, müssen
eine Legitimationskarte haben. Diese Karte wird durch die Verwaltungs=
(Orts-) Behörde ausgestellt, ist jedes Jahr zu erneuern
und muß den Namen des Inhabers, der Firma und die Bezeichnung
des Gewerbebetriebes enthalten.
Auch Frauen können Gewerbe selbständig betreiben.