Metadata : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

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Wenn  nun  auch  jedermann  sein  Gewerbe  betreiben  kann,  so
muß  er  sich  doch  dabei  in  den  Schranken  halten,  die  das  Gesetz  zieht.

A.  Stehender  Gewerbebetrieb.  Zunächst  unterliegt  jeder
Gewerbebetrieb  der  Anzeigepflicht,  d.  h.:  Will  jemand  ein  stehendes
  Gewerbe  betreiben,  so  ist  er  verpflichtet,  sofort,  mit  Beginn
des  Betriebes,  der  Ortsbehörde  (Bürgermeister,  Gemeindevorstand)
  hierüber  Anzeige  zu  erstatten.  Er  erhält  dann  binnen  drei
Tagen  von  der  Behörde  gegen  Zahlung  einer  Gebühr  von  fünfzig
Pfennigen  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung.

Für  gewisse  Gewerbe  genügt  die  Anmeldung  nicht;  es  muß
dabei  vielmehr  um  Konzession,  d.  h.  um  Genehmigung,  um
obrigkeitliche  Bewilligung  nachgesucht  werden.  Das  ist
zunächst  der  Fall  bei  Errichtung  von  solchen  Anlagen,  welche  für
die  Besitzer  oder  Bewohner  der  benachbarten  Grundstücke  Gefahren
oder  Belästigungen  herbeiführen  können.

Hierher  gehören:  Schießpulverfabriken,  Anlagen  zur  Herstellung
  von  Feuerwerkskörpern  und  Zündstoffen,  Glashütten,  Kalkund

  Ziegelöfen,  Schlächtereien,  Gerbereien  und  andere  mehr.  (Vorlesen
  des  §  16  der  Gewerbeordnung.)

Dagegen  leidet  die  Gewerbeordnung  keine  Anwendung  auf
Ackerbau,  Wein=  und  Gartenbau  (Handelsgärtnerei  ausgenommen),
Forstwirtschaft,  Unterrichtswesen  und  andere,  und  nur  beschränkte
Anwendung  auf  Apotheker,  Arzte,  für  Viehzucht  und  Betrieb  von
Lotterielosen.

Für  manche  Gewerbtreibende  reicht  auch  die  Konzession  nicht
aus;  sie  müssen  vielmehr  vorher  eine  Prüfung  bestanden  haben.
Eine  besondere  Prüfung  (Approbation)  müssen  ablegen
Arzte,  Wundärzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  und  Apotheker.

Einen  Nachweis  über  ihre  Befähigung  miüssen  liefern
Hebammen,  Hufschmiede,  Schiffer,  Feldmesser,  Bautechniker  und
neuerdings  auch  Trichinenschauer.

Schornsteinfeger,  Hebammen  und  Leichenfrauen  erhalten  in  der
Regel  einen  bestimmten  Bezirk,  in  welchem  sie  lediglich  ihr  Gewerbe
  zu  betreiben  haben.

Der  Konzession  bedürfen  vor  allem  auch  Gast=  und  Schänkwirte
  und  Leute,  die  mit  Spirituosen  Kleinhandel  treiben  wollen,
ebenso  die  Pfandverleiher.  Auch  wird  hier  die  Konzession  nicht  so
ohne  weiteres  erteilt;  es  wird  vielmehr  die  Erteilung  von  der  Bedürfnisfrage
  mit  abhängig  gemacht.

Handlungsreisende,  die  also  für  ein  Geschäft  reisen,  müssen
eine  Legitimationskarte  haben.  Diese  Karte  wird  durch  die  Verwaltungs=
  (Orts-)  Behörde  ausgestellt,  ist  jedes  Jahr  zu  erneuern
und  muß  den  Namen  des  Inhabers,  der  Firma  und  die  Bezeichnung
  des  Gewerbebetriebes  enthalten.

Auch  Frauen  können  Gewerbe  selbständig  betreiben.