Ueber die Realzitation. 55
22, 23 und 41 der jüngsten Prozeßnovelle von
1837 entnehmen lasscn. osten Prozeß
Namentlich ist im §. 6 der Novelle von 1819
und §. 18 d. N. v. 18.37 der Ungehorsam des
zum ersten Verhandlungstermine vorgeladenen Beklagten
bestimmt und ex professo regulirt. Es
würde daher gegen alle Interpretation verstoßen,
wollte man die dort nicht bedachte Folge der Realzitation,
als gesetzlich gebilligt, einführen und anwenden.
Die Wichtigkeit dieser Ungehorsamsfolge einerund
der innerliche Kontrast anderer Seits, in welchem
dieselbe mit dem in unserer Prozeß-Gesetzgebung
sonst befolgten System, den Ungehorsam am
Vermögen des Ungehorsamen zu bestrafen, stehen
würde, hätten den Gesetzgeber, wollte er sie überhaupt
einführen oder als anwendbar erklären, nothwendig
veranlassen müssen, sie ausdrücklich als eine
parteiische Ungehorsamsfolge zu benennen.
Es lassen aber die Motive zu F. 8 der Prozeß-Novelle
von 1837 gerade das Gegentheil entnehmen,
indem daselbst ausgesprochen ist, daß die
Realladung nicht wohl angehe, da im Civil-Prozesse
der Ungehorsam der Parteien nur Nachtheil am
Vermögen zur Folge haben dürfe, und daher
nichts übrig bleibe, als die prozessuale Folge
des Ungeborsams des 8. 18 anzudrohen.
Moritz Realkommentar, pag. 163.
Es wurde hiernach bei der Rlirung der Ungehorsamsstrafen
der Parteien wohl an die Realladung
gedacht, sie wurde aber als ungehörige Folge
betrachtet und deßwegen ausgeschlossen. Es geschah
dieß zwar nur bezüglich des Ungehorsams des Beklagten
mit seiner Klagbeantwortung im Verfahren
de5 mündlichen Verhöres; allein einmal der Grund
der Verwerfung jenes Mittels und dann der Um-