Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Ueber  die  Realzitation.  55

22,  23  und  41  der  jüngsten  Prozeßnovelle  von
1837  entnehmen  lasscn.  osten  Prozeß

Namentlich  ist  im  §.  6  der  Novelle  von  1819
und  §.  18  d.  N.  v.  18.37  der  Ungehorsam  des
zum  ersten  Verhandlungstermine  vorgeladenen  Beklagten
  bestimmt  und  ex  professo  regulirt.  Es
würde  daher  gegen  alle  Interpretation  verstoßen,
wollte  man  die  dort  nicht  bedachte  Folge  der  Realzitation,
  als  gesetzlich  gebilligt,  einführen  und  anwenden.


Die  Wichtigkeit  dieser  Ungehorsamsfolge  einerund
  der  innerliche  Kontrast  anderer  Seits,  in  welchem
  dieselbe  mit  dem  in  unserer  Prozeß-Gesetzgebung
  sonst  befolgten  System,  den  Ungehorsam  am
Vermögen  des  Ungehorsamen  zu  bestrafen,  stehen
würde,  hätten  den  Gesetzgeber,  wollte  er  sie  überhaupt
  einführen  oder  als  anwendbar  erklären,  nothwendig
  veranlassen  müssen,  sie  ausdrücklich  als  eine
parteiische  Ungehorsamsfolge  zu  benennen.

Es  lassen  aber  die  Motive  zu  F.  8  der  Prozeß-Novelle
  von  1837  gerade  das  Gegentheil  entnehmen,
  indem  daselbst  ausgesprochen  ist,  daß  die
Realladung  nicht  wohl  angehe,  da  im  Civil-Prozesse
der  Ungehorsam  der  Parteien  nur  Nachtheil  am
Vermögen  zur  Folge  haben  dürfe,  und  daher
nichts  übrig  bleibe,  als  die  prozessuale  Folge
des  Ungeborsams  des  8.  18  anzudrohen.

Moritz  Realkommentar,  pag.  163.

Es  wurde  hiernach  bei  der  Rlirung  der  Ungehorsamsstrafen
  der  Parteien  wohl  an  die  Realladung
  gedacht,  sie  wurde  aber  als  ungehörige  Folge
betrachtet  und  deßwegen  ausgeschlossen.  Es  geschah
dieß  zwar  nur  bezüglich  des  Ungehorsams  des  Beklagten
  mit  seiner  Klagbeantwortung  im  Verfahren
de5  mündlichen  Verhöres;  allein  einmal  der  Grund
der  Verwerfung  jenes  Mittels  und  dann  der  Um-