2 Zu F. 120"“ der Reichsgewerbe-Ordnung.
Reichsoberhandelsgerichte als solche bezeichnen, die
sich „auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses“
beziehen oder (mit dem ehemal. bayrischen obersten
Gerichtshofe) als solche, die sich „auf die gegenseitigen
Leistungen aus demselben“ beziehen, jeder
Zweifel über die Competenz der im S. 108, nun
120“, der Gew.-O. bezeichneten Organe entfernt,
wie dieß auch schon das Urtheil des bayr. obersten
Gerichtshofes vom 21. Januar 1879 a. E., vgl.
Bl. f. RA. Bd. 44 S. 103. 104, anerkannt hatte.
Für alle Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden
mit ihren Arbeitern in Ansehung des
Arbeitsverhältnisses — mögen sie sich auf den Eintritt
in das Dienstverhältniß, auf die Fortsetzung
desselben, auf dessen Aufhebung, auf gegensettige
Leistungen und Verpflichtungen aus demselben, gleichviel
ob während der Dauer desselben oder nach
Lösung desselben beziehen — unterliegen nunmehr
der Cognition der in §. 120“ gemeinten besondere
Behörden, eventuell dem Vorentscheide der Gemeindebehörde.
An diesem, jedenfalls durch die Novelle von
1878 festgestellten, Zustande hat das Reichsgerichtsverfassungögesetz
nichts geändert, wie denn auch
§. 108 (120°) unverändert in die neue Redaktion
d Gew.-O. v. 1. Juli 1883 Aufnahme gefunden
at.
Betritt einer der Streitstheile nach Entscheidung
der Gemeindebehörde den Rechtsweg — gegen die
Entscheidung der besondern Behörde, Gewerbegerichte
⁊. gibt es solche Berufung im Allgemeinen und
aus dem Gesetze nicht — dann ist bezüglich der
sachlichen Competenz der Gerichte hinsichtlich der
vorbezelichneten Streitigkeiten zu unterscheiden, ob
selbe während der Daner des Arbeitsverhältnisses