Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

2  Zu  F.  120"“  der  Reichsgewerbe-Ordnung.

Reichsoberhandelsgerichte  als  solche  bezeichnen,  die
sich  „auf  die  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses“
beziehen  oder  (mit  dem  ehemal.  bayrischen  obersten
Gerichtshofe)  als  solche,  die  sich  „auf  die  gegenseitigen
  Leistungen  aus  demselben“  beziehen,  jeder
Zweifel  über  die  Competenz  der  im  S.  108,  nun
120“,  der  Gew.-O.  bezeichneten  Organe  entfernt,
wie  dieß  auch  schon  das  Urtheil  des  bayr.  obersten
Gerichtshofes  vom  21.  Januar  1879  a.  E.,  vgl.
Bl.  f.  RA.  Bd.  44  S.  103.  104,  anerkannt  hatte.

Für  alle  Streitigkeiten  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden
  mit  ihren  Arbeitern  in  Ansehung  des
Arbeitsverhältnisses  —  mögen  sie  sich  auf  den  Eintritt
  in  das  Dienstverhältniß,  auf  die  Fortsetzung
desselben,  auf  dessen  Aufhebung,  auf  gegensettige
Leistungen  und  Verpflichtungen  aus  demselben,  gleichviel
  ob  während  der  Dauer  desselben  oder  nach
Lösung  desselben  beziehen  —  unterliegen  nunmehr
der  Cognition  der  in  §.  120“  gemeinten  besondere
Behörden,  eventuell  dem  Vorentscheide  der  Gemeindebehörde.


An  diesem,  jedenfalls  durch  die  Novelle  von
1878  festgestellten,  Zustande  hat  das  Reichsgerichtsverfassungögesetz
  nichts  geändert,  wie  denn  auch
§.  108  (120°)  unverändert  in  die  neue  Redaktion
d  Gew.-O.  v.  1.  Juli  1883  Aufnahme  gefunden
at.

Betritt  einer  der  Streitstheile  nach  Entscheidung
der  Gemeindebehörde  den  Rechtsweg  —  gegen  die
Entscheidung  der  besondern  Behörde,  Gewerbegerichte
⁊.  gibt  es  solche  Berufung  im  Allgemeinen  und
aus  dem  Gesetze  nicht  —  dann  ist  bezüglich  der
sachlichen  Competenz  der  Gerichte  hinsichtlich  der
vorbezelichneten  Streitigkeiten  zu  unterscheiden,  ob
selbe  während  der  Daner  des  Arbeitsverhältnisses