Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857.  0

Flũsse  zu  kommen,  deren  Besuch  anderen  Ausländern  gegenwärtig  gestattet  ist,  oder  künftig
  gestattet  werden  möchte,  in  dieselben  einzulaufen  und  in  jedem  Hafen  der  gedachten
Gebiete  zu  verbleiben,  oder  sich  daselbst  aufzuhalten,  auch  Häuser  und  Niederlagen  für
die  Zwecke  ihres  Handels  zu  miethen  und  zu  benutzen.  Ueberhaupt  sollen  die  Kaufleute
und  Handeltreidenden  jedes  der  kontrahirenden  Theile  in  dem  Gebiete  des  andern
den  vollständigsten  Schutz  und  die  vollständigste  Sicherheit  für  ihren  Verkehr  genießen,
hierbei  jedoch  den  Gesetzen  und  Verordnungen  des  Landes  unterworfen  sein.

In  gleicher  Weise  soll  es  den  Kriegsschiffen  der  vertragenden  Theile  gestattet  seyn,
frei  und  sicher  in  alle  diejenigen  Häfen,  Flüsse  und  Plätze  in  dem  Gebicte  des  einen
oder  des  andern  Theiles  zu  kommen,  deren  Besuch  anderen  auoländischen  Kriegsschiffen
gegenwärtig  gestattet  ist  oder  künftig  gestattet  werden  wird,  und  sie  sollen  in  dieselben
einlaufen,  daselbst  Anker  werfen,  verbleiben  und  sich  wieder  ausrüsten  dürfen,  dabei
jedoch  den  Gesetzen  und  Verordnungen  des  Landes  unterworfen  sein.

Hierbei  wird  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Artikels
die  Küsten  Schifffahrt  zwischen  einem  und  anderem  in  demselben  Gebiete  belegenen
Hafen  nicht  einbegreifen;  es  soll  jedoch  als  KüstenSchifffahrt  nicht  angeseben  werden,
wenn  ein  von  über  See  hergekommenes  Schiff  in  verschiedenen  Häfen  des  Gebietes
Eines  der  contrahirenden  Theile  seine  Ladung  allmälig  vervollständigt  oder  seine  mithebrachte
  Ladung  in  verschiedenen  Häfen  allmälig  entlöscht.  Wenn  in  Betreft  dieses
Punktes  Seitens  des  Orientalischen  Freistaates  irgend  welcher  anderen  Nation  mit
Ausnahme  der  angrenzenden  oder  Nachbarstaaten  weiter  gehende  Freiheiten  bewilligt
würden,  so  sollen  diese  als  auch  den  Unterthanen  und  Schiffen  der  Staaten  des  Zollvereinec
  bewilligt  betrachtet  werden.

Artikel  3.

Zwischen  und  unter  den  Unterthauen  und  Bürgern  der  kontrahirenden  Theile  soll
gegenseitige  Freiheit  des  Handels  und  der  Schifssabrt  bestehen,  und  die  Unterthanen
und  Bürger  der  vertragenden  Tbeile  sollen  in  den  Häsen,  Rbeden,  Plätzen  und  Städten
in  jedem  der  kontrahirenden  Siaaten  ohne  Ausnahme  keine  anderen  oder  höheren
Abgaben,  Taxen  vder  Auflagen,  unter  welcher  Benennung  sie  auch  bestehen  und  beßriffen
sein  mögen,  zu  entrichten  haben,  ais  diesenigen,  welche  daselbst  von  den  Unterthanen  und
Bürgern  der  begünstigtesten  Nalion  gezablt  werden,  und  die  Unterthanen  und  Bürger
der  kontrahirenden  Theile  sollen  dieselben  Rechte,  Privilegien,  Freiheiten,  Begünstigungen,
  Immunitäten  und  Befreiungen  in  Handels=  und  Schiffsahrts-Angelegenheiten
genießen,  die  in  dem  einen  oder  dem  andern  der  komrahirenden  Staaten  den  Unterthanen