Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

58.

„Vorschuß  oder  Nachnahme  “
und  die  Thaler=  oder  Guldensumme  in  Zohlen  und  in  Buchstaben  ausgedruͤckt  enthalten.

8.  24.
Frankirungs-Vermerk.

Briefe  u.  s.  w.,  auf  deren  Adresse  der  Frankirungs-Vermerk  (frei,  franko,  fr.  2c.)
durchstrichen,  radirt  oder  abgeindert  ist,  sind  bei  der  Annahme  zurückzuweisen;  werden
Briefe  mit  einem  solchen  oder  mit  einem  nicht  durchstrichenen  u.  s.  w.  Frankirungs-Vermerke
  im  Briefkasten  vorgefunden,  ohne  daß  das  Porto  dafür  durch  Freimarken  oder  gestempelte
  Briefcouverts  entrichtet  worden  ist,  so  wird  die  Ungiltigkeit  des  Frankirungs-Vermerkes
  amtlich  attestirt.

8.  25.
Mit  fremden  Freimarken  versehene  Briefe.

Wenn  in  einem  Vereinsgebiete  Briefe  mit  Frankomarken  oder  gestempelten  Couverts
eines  anderen  Gebietes  zur  Post  kommen,  so  sind  solche  Briefe  wie  unfrankirte  Briefe  zu
behandeln,  und  die  fremden  Marken  als  ungiltig  zu  bezeichnen.

Sind  aber  dergleichen  Briefe  nach  demjenigen  Vereinsgebiete  bestimmt,  welchem  die
Marken  oder  die  gestempelten  Courerts  angehören,  so  zieht  die  empfangende  Postanstalt
von  dem  Adressaten  nur  das,  nach  Abzug  des  Werthes  der  Marken  oder  des  Couverts
verbleibende  Porto  ein,  oder  vergütet  auf  sonstige  Weise  dem  Adressaten  den  Werth  der
unnütz  verwendeten  Marken.

g.  26.
Briefe,  welche  an  Postanstalten  kouvertirt  sind.

Wenn  Briefe  unter  Kouvert  an  Postanstalten  zur  Distribution  oder  Weiterbeförderung
  geschickt  werden,  so  sind  solche  Briefe  nicht  zurückzusenden,  sondern,  und  zwar  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  die  ganze  Sendung  frankirt  gewesen  oder  nicht,  einzeln  mit  dem
vollen  Briefporto  zu  belegen.  Für  die  von  den  Adressaten  nicht  angenommenen  Briefe
bat  der  Aufgeber  das  angesetzte  Porto  zu  enrrichten.

S.  27.
Einziehung  der  Bestellgeb  ühr  vom  Absender.

Von  den  Adressaten  nicht  berichtigte  Bestellgebühr  darf  an  den  Aufgeber  der  Postsendung
  nicht  zurückgerechnet  werden.

Nach  erfolgter  Verständigung  zwischen  den  betheiligten  Postverwaltungen  soll  jedoch
gestattet  sein,  für  Briefe  von  Privaten  an  Behörden  die  Bestellgebühr  vom  Aufgeber  eineinzuheben,
  und  als  Weiterfranko  an  die  bezugsberechtigte  Postanstalt  zu  vergüten.