Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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der  verseuchten  Herde  mit  fremden  Schafen  in  Berührung  gekommen  sowie,  ob  Tiere
aus  der  Herde  ausgeführt  oder  sonst  entfernt  worden  und  wohin  sie  gekommen  sind.

()  Nach  dem  Ergebnis  dieser  Ermittlungen  sind  die  erforderlichen  Maßregeln  ohne
Verzug  zu  treffen  und  nötigenfalls  die  beteiligten  Polizeibehörden  zu  benachrichtigen.

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)Wenn  die  Räude  bei  Schafen  in  einem  Beczirke  ständig  oder  in  größerer
Ausdehnung  herrscht,  oder  wenn  der  Verdacht  besteht,  daß  die  Seuche  verheimlicht
wird,  so  ist  die  amtstierärztliche  Untersuchung  aller  Schafbestände  des  verseuchten
Bezirkes  zu  veranlassen.

(2)  Diese  Untersuchung  ist  in  ständig  verseuchten  Bezirken  jährlich  mindestens
einmal  auszuführen.

I.  Schutzmahregeln.

Den  Ausbruch  der  Räude  bei  Pferden  (sarcoptes-  oder  dermatocoptes-Räude)
oder  Schafen  (dermatocoptes-Räude)  hat  die  Polizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  und
in  dem  für  ihre  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

g  249.

()  Ist  die  Rãude  bei  Pferden  oder  Schafen  festgestellt,  so  muß  der  Besitzer
die  erkrankten  und  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  und  sämtliche  zu  dem  Bestand
oder  der  Herde,  in  denen  die  Räude  herrscht,  gehörigen  Schafe  sofort  dem  Heilverfahren
eines  Tierarztes  unterwerfen,  sofern  er  nicht  die  Tötung  der  Tiere  vorzieht.

(1)  Bei  Schafherden,  in  denen  die  Räude  herrscht,  soll  die  Auswahl  des
Heilverfahrens  dem  Besißer  auf  dessen  Verlangen  zunächst  überlassen  werden.  Wird
durch  das  vom  Besitzer  gewählte  Heilverfahren  die  RNäude  nicht  binnen  3  Monaten
nach  ihrer  Feststellung  getilgt,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Anwendung  eines  bestimmten
  Heilverfahrens  vorzuschreiben.

E)  In  Verbindung  mit  dem  Heilverfahren  ist  eine  Desinfektion  der  Stallungen,
der  Hürden,  der  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstigen  Gegenstände,  die  mit  den
kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind,  nach  der  Vorschrift
des  §  23  Abs.  1  der  Amweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  auszuführen.

(!)  Auf  die  Anzeige  des  Besitzers  von  der  Beendigung  des  Heilverfahrens,
bei  Schafherden  auch  ohne  dies,  sobald  3  Monate  seit  der  Feststellung  der  Räude
verflossen  sind,  hat  die  Polizeibehörde  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  der  Pferde
oder  Schafe  zu  veranlassen.  Die  Polizeibehörde  kann  verlangen,  daß  der  Anzeige
eine  Bescheinigung  des  behandelnden  Tierarztes  über  den  Erfolg  des  Heilverfahrens
beigefügt  wird.  Wenn  der  beamtete  Tierarzt  das  Heilverfahren  geleitet  hat,  kann
von  einer  besonderen  amtstierärztlichen  Untersuchung  abgesehen  werden.

(„)  Wenn  bei  der  amtstierärztlichen  Untersuchung  noch  Erscheinungen  der
Räude  wahrgenommen  werden,  so  ist  der  Besitzer  der  Tiere  zur  Fortsetzung  des
Heilverfahrens  und  zur  Wiederholung  der  im  Abs.  3  vorgeschriebenen  Desinfektionsmaßnahmen
  anzuhalten.

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