Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

552 Nr. 73. 1918. 
3. der Bedarf der Gewerbebetriebe, die monatlich weniger als 10 Tonnen 
leine Tonne = 1000 Kilogramm) verbrauchen oder nach den von dem 
Reichskommissar für die Kohlenverteilung erlassenen Bekanntmachungen 
betreffend die Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher, ohne Rücksicht auf 
die Höhe des Verbrauchs nicht zu den meldepflichtigen gewerblichen Ver- 
brauchern gehören (Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Badeanstalten, Waren- 
häuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Be- 
triebe, ferner Bäckereien und Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in 
der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölke- 
rung dienen). 
Zweifel darüber, ob ein Betrieb als meldepflichtiger gewerblicher Betrieb anzu- 
sehen ist, entscheidet die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtsstelle. Der 
Reichskommissar für die Kohlenverteilung kann abweichend von der Bestimmung der 
Kriegsamtsstelle entscheiden. · 
II. Heeresbedarf, der durch die Intendanturen beschafft wird, fällt nicht unter 
diese Bekanntmachung, auch wenn er den in Abs. I unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten 
Zwecken dient. 
III. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung behält sich vor, über die Ver- 
sorgung von Kriegsorganisationen besondere Anordnungen zu treffen. 
« IV.»Hausbrand«imSinnediefexBekanntmachungiftdcrgesamteinAbLI 
unter Nr. 1 bis 3 bezeichnete Brennstoffbedarf. 
83. 
Die Abgabe von Brennstoffen, die als Hausbrandlieferungen bezogen sind, und 
ihre Inauspruchnahme gemäß 88 29 und 30 zu anderen Zwecken als im §5 2 Abs. unter 
Nr. 1 bis 3 angegeben, ist verboten. 
8 4. 
Amtliche Verteilungsstellen des Reichskommissars für die Kohlenverteilung sind: 
1. Für Steinkohle aus Ober= und Niederschlesien: 
Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W.8, 
Unter den Linden 32. 
2. Für Ruhrkohle: 
Das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat in Essen. 
3. Für Steinkohle aus dem Aachener Revier: 
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Re- 
viers in Kohlscheid (Bezirk Aachen). 
4. Für Steinkohle aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz: 
Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2 (Kö= 
nigliche Bergwerksdirektion). 
5. Für Braunkohle aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von säch- 
sischer Braunkohle: 
Antliche Verteilungsstelle für die Brannkohlenwerke rechts der Elbe 
in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.
	        
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