Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  73.  1918.  557

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.  für  welche  Versorgungsbezirke  und  in  welcher  Höhe  ihnen  Bezugsscheine
von  den  verschiedenen  Versorgungsbezirken  ausgehändigt  sind,

.  wann  und  an  welche  Vorlieferer  sie  die  Bezugsscheine  weitergegeben  haben,

.  welche  Mengen  nach  den  Frachtbriefvermerken  für  die  einzelnen  Versorgungsbezirke
  eingegangen  sind,

l  welche  Mengen  in  die  einzelnen  Versorgungsbezirke  abgegeben  worden  sind.

*  23.

I.  Platzhändler,  die  in  mehrere  Versorgungsbezirke  liefern,  müssen  auf  Grund
der  Frachtbriefvermerke  (&§  16  Abs.  I)  dem  Versorgungsbezirk,  in  dem  sie  ihren  Sitz
haben,  jeden  Eingang  von  Hausbrandsendungen  melden.  Sie  müssen  ferner  diejenigen
Hausbrandeingänge,  die  für  die  Verbraucher  anderer  Versorgungsbezirke  bestimmt  sind,
diesen  Versorgungsbezirken  melden.

II.  Die  Frachtbriefe  über  Hausbrandeingänge  sind  nach  Versorgungsbezirken
gesondert  aufzubewahren.

8  24.

Platzhändler,  die  die  Verbraucher  mehrerer  Versorgungsbezirke  beliefern,  müssen
das  nach  §  22  zu  führende  Buch  und  die  Frachtbriefe  den  beteiligten  Versorgungsbezirken
oder  den  von  diesen  mit  Answeis  versehenen  Personen  auf  Verlangen  vorlegen.

5  25.

Wenn  Platzhändler  an  Verbraucher  mehrerer  Versorgungsbezirke  liefern,  so  sind
die  beteiligten  Versorgungsbezirke  bezüglich  dieser  Händler  zur  gegenseitigen  Auskunftserteilung
  über  den  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Brennstoffverkehr  verpflichtet.
  In  Streitfällen  entscheidet  der  Reichskommissar.

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E.  Landabsatz.

5  26.

I.  Händler  und  Verbraucher,  die  Hausbrandkohle  fuhrenweise  oder  sonst  im
Kleinverkauf  unmittelbar  von  Erzengungsstätten  (Landverkaufsstellen  der  Gruben,
Brikettfabriken,  Koksanstalten,  Gasanstalten)  beziehen,  bedürfen  eines  vom  Reichskommissar
  ausgestellten  Bezugsscheines  nicht.  Sie  sind  jedoch  an  die  von  dem  Versorgungsbezirk
  erlassenen  Vorschriften  über  die  Unterverteilung  und  Überwachung  gebunden.
  Die  Landverkaufsstellen  haben  den  Versorgungsbezirken  auf  Verlangen  Auskunft
  über  die  an  den  einzelnen  Versorgungsbezirk  abgegebenen  Mengen  zu  geben.

II.  Der  Reichskommissar  behält  sich  vor,  durch  allgemeine  oder  besondere  Anordnungen
  die  Abgabe  von  Brennstoffen  durch  die  Landverkaufsstellen  zu  regeln.

F.  Gaskoks.

§27.
I.  Gaskoks  fällt,  auch  wenn  er  fuhremveise  oder  in  noch  kleineren  Mengen  für
Hausbrandzwecke  abgegeben  wird,  unter  die  von  dem  Reichskommissar  festgesetzte  Zu-120