Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Eindicken  und  Trocknen  von  Milch.  71

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Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.

Diese  Anordnung  tritt  d  8.  November  1915  in  Kraft.
München,  den  5.  November  1915.
Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

(Nr.  151102.)  Bekanntmachung  betreffend  Einschränkung
  des  Milchverbrauchs.
Die  Generalkommando-Verfügung  vom5.  November  1915
Nr.  136  462  über  Einschränkung  des  Milchverbrauchs  tritt
mit  Wirkung  vom  16.  Dezember  1915  außer  Kraft.
München,  den  15.  Dezember  1915.
Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

(Nr.  29559.)  Bekanntmachung  über  das  Eindicken
und  Trochnen  von  Milch.)

Zur  Förderung  der  Buttererzeugung  erläßt  das  stellv.
Generalkommando  I.  Bayer.  Armeekorps  auf  Grund  des
Art.  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes  folgende  Anordnung:

1.  Es  darf  nur  vollkommen  entrahmte  Milch  eingedickt
oder  getrocknet  werden.  Der  Rahm  dieser  Milch  ist  zu
verbuttern  und  die  Butter  der  Butterzentrale  für  Bayern
zur  Verfügung  zu  stellen.  Ausnahmen  bewilligt  das  stellv.
Generalkommando.  *

2.  Die  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  eingedickte
und  getrocknete  entrahmte  Milch  bleibt  vorbehalten.

3.  Zuwiderhandlungen  gegen  Nr.  1  und  2  werden  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände
  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mk.  bestraft.

4.  Diese  Anordnung  tritt  am  1.  März  1916  in  Kraft.
München,  den  23.  Februar  1916.

Der  Kommandierende  General:

von  der  Tann.

9  Veröffentlicht  in  Nr.  45  des  K.  Bayer.  Staatsanzeigers  vom  24.  Februar
  1916,  aufgehoben  durch  GKV.  vom  19.  Januar  1917  Nr.  2965.

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