Eindicken und Trocknen von Milch. 71
9
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
Diese Anordnung tritt d 8. November 1915 in Kraft.
München, den 5. November 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 151102.) Bekanntmachung betreffend Einschränkung
des Milchverbrauchs.
Die Generalkommando-Verfügung vom5. November 1915
Nr. 136 462 über Einschränkung des Milchverbrauchs tritt
mit Wirkung vom 16. Dezember 1915 außer Kraft.
München, den 15. Dezember 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 29559.) Bekanntmachung über das Eindicken
und Trochnen von Milch.)
Zur Förderung der Buttererzeugung erläßt das stellv.
Generalkommando I. Bayer. Armeekorps auf Grund des
Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnung:
1. Es darf nur vollkommen entrahmte Milch eingedickt
oder getrocknet werden. Der Rahm dieser Milch ist zu
verbuttern und die Butter der Butterzentrale für Bayern
zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen bewilligt das stellv.
Generalkommando. *
2. Die Festsetzung von Höchstpreisen für eingedickte
und getrocknete entrahmte Milch bleibt vorbehalten.
3. Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
4. Diese Anordnung tritt am 1. März 1916 in Kraft.
München, den 23. Februar 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
9 Veröffentlicht in Nr. 45 des K. Bayer. Staatsanzeigers vom 24. Februar
1916, aufgehoben durch GKV. vom 19. Januar 1917 Nr. 2965.
——