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der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse zu ent-
halten. Sie werden nach Bestimmung des Ministeriums des Innern auf ge-
treue Pflichterfüllung vereidigt.
Die der Ersatzmittelstelle angehörenden Beamten werden für Dienstreisen
nach den für sie maßgebenden allgemeinen Bestimmungen entschädigt. Die Mit-
glieder erhalten Zehrungsgelder und Fuhrkosten wie die nach Klasse III des Kom-
missionskostenregulativs vom 2. Jumi 1877 liquidierenden Beamten.
3. Die Registratur= und Kassengeschäfte sowie die Unterbeamtengeschäfte
bei der Ersatzmittelstelle werden von den Registratur-, Kassen= und Unterbeam-
ten der Landesbehörde für Volksernährung nach den für diese geltenden Be-
stimmungen besorgt. Die Führung der Rechnung, ihre Prüfung und weitere
Behandlung hat nach den für die Landesbehörde für Volksernähvrung maßgeben-
den Vorschriften zu erfolgen.
B. Verfahren vor den Ersatzmittelstellen.
1. Der Antrag auf Genehmigung eines Ersatzlebensmittels ist schriftlich
einzureichen. Außer den im § 3 der Verordnung aufgestellten Erfordernissen
muß der Antrag folgende Angaben enthalten:
a) ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetra-
gene Firma besitzt,
b) ob und welche Lebensmittel er vor dem 1. August 1914 hergestellt
bezw. in den Verkehr gebracht hat.
c) ob er im Besitz einer Erlaubnis zum Handel mit Lebensmitteln auf
Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens= und Futter-
mitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916
(R#l. S. 581) ist, gegebenenfalls von welcher Stelle ihm die Er-
laubnis erteilt ist,
c) ob er wegen Kettenhandels oder wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Höchstpreisverordnungen, die Verordnung gegen übermäßige Preis-
steigerung vom 23. Juli 1915 (ReBl. S. 167), das Nahrungs-
mittelgesetz vom 14. Mai 1879 und die Verordnung gegen irrefüh-
rende Bezeichnung von Nahrungs= und Genußmittelu vom 26. Juni
1916 (Rel. S. 588) bestraft ist,
e) ob ein Verfahren wegen Untersagung des Handelsbetriebes auf Grund
der Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
vom 23. September 1915 (ReBl. S. 603) gegen ihn schwebt oder
geschwebt hat,