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ständen die Ansammlung und längere Lagerung des Düngers (mindestens vierwöchentliche
Packung) an abgelegenen Orten gestattet werden.
Die Desinfektion ist vom Landestierarzt anzuordnen. Er hat von der Anordnung
dem Landratsamt bezw. dem Amtsrichter in Burgk Mitteilung zu machen.
Das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk hat die Ausführung der
Desinfektion zu überwachen.
8 12.
Das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk hat dem Besitzer eines
seuchekranken oder seucheverdächtigen Pferdes den Abdruck einer gemeinfaßlichen Belehrung
über Wesen, Verlauf und Kennzeichen der als Influenza der Pferde bezeichneten
Krankheiten (Brustseuche und Pferdestaupe) auszuhändigen. Auch den
übrigen Pferdebesitzern des Ortes sind Abdrücke dieser Belehrung auf Verlangen
unentgeltlich zu verabfolgen.
* 13.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden. insofern
nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Strafgesethbuches
eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß 6 66 Ziffer 4 des Meichwiehlosgeebsnee
23. 1880
vom . Dui 1000 mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast bestraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Dlber 1808 in Kraft.
Greiz, am 26. September 1908.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.