Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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ständen  die  Ansammlung  und  längere  Lagerung  des  Düngers  (mindestens  vierwöchentliche
  Packung)  an  abgelegenen  Orten  gestattet  werden.
Die  Desinfektion  ist  vom  Landestierarzt  anzuordnen.  Er  hat  von  der  Anordnung
  dem  Landratsamt  bezw.  dem  Amtsrichter  in  Burgk  Mitteilung  zu  machen.
Das  Landratsamt  bezw.  der  Amtsrichter  in  Burgk  hat  die  Ausführung  der
Desinfektion  zu  überwachen.

8  12.

Das  Landratsamt  bezw.  der  Amtsrichter  in  Burgk  hat  dem  Besitzer  eines
seuchekranken  oder  seucheverdächtigen  Pferdes  den  Abdruck  einer  gemeinfaßlichen  Belehrung
  über  Wesen,  Verlauf  und  Kennzeichen  der  als  Influenza  der  Pferde  bezeichneten
  Krankheiten  (Brustseuche  und  Pferdestaupe)  auszuhändigen.  Auch  den
übrigen  Pferdebesitzern  des  Ortes  sind  Abdrücke  dieser  Belehrung  auf  Verlangen
unentgeltlich  zu  verabfolgen.

*  13.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden.  insofern

nicht  nach  den  bestehenden  Gesetzen,  insbesondere  nach  §  328  des  Strafgesethbuches
eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  gemäß  6  66  Ziffer  4  des  Meichwiehlosgeebsnee

23.  1880
vom  .  Dui  1000  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder  mit  Hast  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Dlber  1808  in  Kraft.
Greiz,  am  26.  September  1908.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.