Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Dritter  Abschnitt.
Namensänderungen.
8  154.
Bloße  Namensänderungen  begründen  zwar  keine  Aenderung  in  den  Standesrechten,  sind

aber  trotzdem  zur  Beseitigung  von  Unzuträglichkeiten  in  dem  Geburtsregister  und  zutreffenden
Falls  in  dem  Heirathsregister  durch  Randvermerke  zu  wahren.

8  155.

1.  Eine  geschiedene  Frau  behält  in  der  Regel  den  Familiennamen  des  Mannes.  Unter
gewissen  Voraussetzungen  kann  sie  indessen  ihren  früheren  Familiennamen  wieder  annehmen.
Andererseits  ist  der  bisherige  Ehemann  in  bestimmten  Fällen  berechtigt,  der  geschiedenen  Frau
die  Weiterführung  seines  Familiennamens  mit  der  Wirkung  zu  untersagen,  daß  diese  nunmehr
wieder  ihren  früheren  Familiennamen  zu  führen  gezwungen  ist.

Ben  1577.

2.  Sowohl  die  Wiederannahme  des  früheren  Familiennamens  seitens  der  Frau  wie  das
Verbot  des  Mannes  muß  gegenüber  dem  zuständigen  Amtsgericht  erklärt  und  auf  Grund  dieser
von  dem  Amtsgerichte  dem  Standesbeamten  mitzutheilenden  Erklärung  von  dem  Standesbeamten
am  Rande  der  über  die  Eheschließung  bewirkten  Eintragung  vermerkt  werden.

RPG  s  28.

156.

1.  Der  Ehemann  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes  kann  durch  Erklärung  gegenüber
der  zuständigen  Behörde  dem  Kinde  mit  Einwilligung  des  Kindes  und  der  Mutter  seinen
Namen  ertheilen.

2.  Für  die  Entgegennahme  der  Erklärung  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

3.  Das  Amtsgericht  hat,  wenn  kein  Anstand  obwaltet,  die  Vermerkung  der  Erklärung  am
Rande  des  Geburtsregistereintrags  zu  veranlassen.

BGB  8  1706  Satz  2,  N  28.

*  157.

1.  Zur  Aenderung  des  Familiennamens  oder  des  im  Geburtsregister  eingetragenen
Vornameus  ist  die  Ermächtigung  der  Staatsregierung  erforderlich.

2.  Als  Aenderung  des  Namens  ist  auch  die  Beifügung  eines  weiteren  Namens  oder  eines
sonstigen  Zusatzes  zum  Namen  anzusehen,  nicht  dagegen  die  Aeuderung  der  in  §  25°  und  §  41
erwähnten  Unterscheidungsbeisätze.

RPG  8  29.

ʒ  158.

1.  Ueber  die  Ermächtigung  zur  Aenderung  des  Familiennamens  oder  des  im  Geburtsregister

  eingetragenen  Vornamens  badischer  Staatsangehöriger  entscheidet  das  Justizministerium.

ochwendig-—ia



Namen  der
geschiedenen
Frau.

Namene.
änderung
durch  den
Ehemann  der
unehelichen
Mutter.

Namensänderung



durch  den
Staat.

Zuständigkeit

zur  staatlichen

Bewilligung
der  Namensänderung.