Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 76 1918. 585 
t) wenn durch sonstige Anderungen der Verdacht einer Übertragung oder einer 
sonstigen mißbräuchlichen Verwendung des Schuhbedarfsscheins begründet ist, 
g) wenn die zwölfmonatliche Gültigkeitsdauer des Schuhbedarfsscheins ab- 
gelaufen ist. 
§ 5. 
Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen Schuhbedarfsscheine sofort durch 
deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergl.), die ungültigen Scheine zu 
sammeln und am Ersten jeden Monats an die für sie zuständige Behörde abzuliefern. 
§ 6. 
Unbenntzt gebliebene Schuhbedarfsscheine können innerhalb vierzehn Tagen nach 
Ablauf der zwölfmonatlichen Gültigkeitsdauer an die Ausfertigungsstellen zwecks Be- 
richtigung der Personalkarte zurückgegeben werden. 
§ 7. 
Die Annahmestellen dürfen Abgabebescheinigungen nicht ausfertigen, in deren 
Vordruck Anderungen vorgenommen sind. 
5 8. 
Die Ausfertigungsstellen haben Abgabebescheinigungen zurückzuweisen, auf denen 
Name, Stand und Wohnort des Abgebenden nicht angegeben, oder in deren Vordruck 
Anderungen vorgenommen sind, wenn der Ausfertigungsvermerk nicht mit Angabe von 
Ort und Datum sowie mit dem Stempel der ausfertigenden Behörde und mit der Unter- 
schrift des mit der Ausfertigung beauftragten Beamten bezw. Angestellten oder mit dessen 
Unterschriftsstempel nebst seinem von ihm handschriftlich beigefügten Namenszeichen 
(Signum) versehen sind oder wenn durch irgendwelche Veränderungen der Verdacht 
einer Übertragung oder mißbräuchlichen Benutzung begründet ist. 
§5 9. 
Die Ausfertigung von Schuhbedarfsscheinen gegen Abgabebescheinigung ist in den 
Personallisten (karten) als solche besonders zu vermerken. Die so vermerkten Schuh- 
bedarfsscheine bleiben bei der Feststellung der Frage, wieviel Schuhbedarfsscheine eine 
Person innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erhalten hat, außer Berechnung. 
Anmerkung: 
I1. Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle 
für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
und mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer 
den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über die Schuhbedarfsscheine 
zuwiderhandelt. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt 
werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht. 
124.
	        
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