1918.
Nr. 76.
588
Rückseite zu Anlage 1.
1. Der Schuhbedarfsschein ist nicht übertragbar; er ist überall im Deutschen Reiche
gültig, gibt aber kein Recht auf Lieferung der Ware.
Jeder Händler, der Schuhwaren feilhält, ist verpflichtet, gegen Vorlegung des Schuhbedarfsscheines das
auf den Schein bezeichnete Schuhwerk, solange er solches in seinen Beständen hat, zu Preisen abzugeben, die nicht
über die festgesetzten Kleinverkaufspreise hinausgehen dürfen. Die Abgabe darf nicht von anderen Gegenleistun-
gen abhängig gemacht werden. «
2. Der Schuhbedarfsschein behält seine Gültigkeit nur innerhalb zwölf Monaten, vom Tage der Ausfer-
tigung ab gerechnet; eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ausgeschlossen.
3. Unbenutzt gebliebene Schuhbedarfsscheine können innerhalb vierzehn Tagen nach Ablauf der zwölil-
monatlichen Eültigkeitsdauer an die Ausfertigungsstellen zwecks Berichtigung der Personalkarte zurückgegeben
werden.
4. Jeder Schuhbedarfsschein darf nur auf ein Paar lauten. Die Art des Schuhwerks, insbesondere, ob
für Herren, Frauen oder Kinder bestimmt, ist anzugeben. Schuhwerk bis einschließlich Größe 35 gilt als Kin-
erschuhwerk.
5. Der Schuhbedarfsschein muß von dem Gewerbetreibenden zurückgewiesen werden:
a) wen die Namen des Antragstellers und der das Schuhwerk benötigenden Person nicht angegeben
ind,
b) wenn er für mehr als eine Person ausgeseellt ist,
c) wenn er auf mehr als auf ein Paar lauter,
d) wenn er nicht mit Angabe von Ort und Datum, Stempel der ausfertigenden Behörde und Unter-
schrift des mit der Ausfertigung beauftragten Beamten bezw. Angestellten oder dessen Unterschrifts-
stempel mit einem von ihm handschriftlich beigefügten Namenszeichen (Signum) versehen ist,
e) wenn auf ihm die Angaben über die Warc geändert sind, es sei denn, daß die Aenderung durch Bei-
druck des Stempels von der ausfertigenden Stelle auf dem Schuhbedarfsschein selbst bescheinigt ist,
I!) wenn durch sonstige Aenderungen der Verdacht einer Uebertragung oder einer sonstigen mißbräuch-
lichen Verwendung des Schuhbedarfsscheines begründet ist,
8) wenn die zwölfmonatliche Gültigkeitsdauer des Schuhbedarfsscheines abgelaufen ist.
6. Wegen Urkundenfälschung im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches wird bestraft, wer In
rechtswidriger Absicht eine Veränderung an dem abgestempelten Schuhbedarfsschein vornimmt und von diesem
zum Zwecke einer Fälschung Gebrauch macht, ebenso, wer von einem derart gefälschten Schuhbedarfsschein tron
Kenntnis solcher Veränderung zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. Im übrizen wird jede mit-
bräuchliche Verwendung des Schuhbedarfsscheines, insbesondere seine Uebertragung oder die Verwen-
dung für eine andere Person als die, auf die er ausgestellt ist, sowie jede Zuwiderhandlung
iffer 5 der vorstehenden Bestimmungen mit Gefüngnis bis zu einem Jahre
5 elldstrafe bis zu 15 000 J oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem hat der Geschäfts-
i
3
undmit
S eßung des Betriebes zu gewärtigen.
inhaber