Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Kompetenz  bei  Entscheidung  der  Berufungen  in  Expropriations-Augelegenheiten  betreffend,
  ist  aufgehoben.

86.

Der  Laudesherr  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien  haben  in
allen  streitigen  und  nicht  streitigen  Rechtsangelegenheiten  ihren  allgemeinen  Gerichtsstand
  vor  dem  Landgericht  Gera.

Mit  Ausnahme  des  in  §  25  der  Reichscivilprozeßordnung  bestimmten  ausschließlichen
  Gerichtsstandes  der  belegenen  Sache  finden  die  sonst  geordneten  besonderen
  Gerichtsstände  in  Rechtsangelegenheiten  des  Landesherrn  und  der  Mitglieder
der  landesherrlichen  Familie  nicht  statt.  Würde  die  Rechtsangelegenheit  nach  Bestimmung
  der  Gesetze  an  sich  der  sachlichen  Zuitändigkeit  eines  Amtsrichters  unterfallen,
so  hat  das  Präsidium  des  Landgerichts  zur  erstinstanzlichen  Behandlung  und  Entscheidung
  derselben  aus  den  Mitgliedern  des  Landgerichts  einen  Commissar  zu  bestellen,
welcher  die  Rechtsangelegenheit  mit  den  Befugnissen  und  Verpflichtungen  eines  Amtsrichters
  zu  leiten  und  zu  entscheiden  hat.

Die  zweite  Instanz  wird  diesfalls  je  nach  Beschaffenheit  der  Sache  durch  die
betreffende  Kammer  des  Landgerichts  gebildet.  An  den  Beschlüssen  und  Erkenntnissen
dieser  Kammer  darf  das  committirte  Mitglied  nicht  theilnehmen.

809.
Die  einzelnen  Gerichten  zustehende  Verwaltung  oder  Beaufsichtigung  von
Stiftungen  oder  Familienfideikommissen  kann  von  der  Staatsregierung  anderen  Gerichten
  oder  Verwaltungsbehörden  übertragen  werden.

8  10.

Wenn  in  Augelegenheiten,  welche  durch  die  deutschen  Prozeßordnungen  nicht
betroffen  werden,
1)  das  an  sich  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle  an  der  Ausübung
  des  Richteramts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert  ist,  oder
2)  Streit  oder  Ungewißheit  über  die  örtliche  Zuständigkeit  mehrerer
Gerichte  obwaltet,  oder
3)  nach  den  bestehenden  Vorschriften  ein  gemeinschaftlicher  Gerichtsstand
zu  bestellen  ist,
so  erfolgt  die  Bestimmung  des  zustäundigen  Gerichts  durch  das  Oberlandesgericht.