Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

638  Nr.  81.  1918.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  A.-K.  Altona,  den  27.  April  1918.
Abtl.  III  V  3  Nr.  11760/3369.

Befehl.
Betreffend  russisch-polnische  Arbeiter.

Den  russisch-polnischen  Arbeitern  werden  auf  Grund  des  §  9b  des  Belagerungsgesetzes
  vom  4.  Juni  1851  und  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915  bis  auf
weiteres  die  Zugehörigkeit  und  der  Beitritt  zu  dem  deutschen  Landarbeiter-Verband
verboten.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr,  bezw.  mit  Haft
oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.

gez.  v.  Falk,
General  der  Infanterie.

(2)  Bekanntmachung  vom  25.  April  1918,  betressend  Maßregeln  zur  Verhütung
der  Einschleppung  von  Seuchen  durch  die  aus  der  Zivilgefangenschaft  in  Rußland
  und  Rumänien  heimkehrenden  Reichsangehörigen.
Zur  Verhütung  der  Einschleppung  von  Seuchen  durch  die  aus  der  Zivilgefangenschaft
  in  Rußland  und  Rumänien  heimkehrenden  Personen  wird  hierdurch  bis
auf  weiteres  das  Nachstehende  landespolizeilich  verordnet:

1.  Die  aus  der  Gefangenschaft  in  Rußland  und  Rumänien  heimkehrenden
Zivilpersonen  haben  sich  innerhalb  24  Stunden  nach  ihrer  Ankunft  bei  der  Ortspolizeibehörde
  persönlich  zu  melden.  ·

Wer  einer  solchen  Person  Wohnung  oder  Unterkommen  gewährt,  hat  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Meldung  erfolgt,  im  Falle  der  Unterlassung  aber  ohne  Verzug
selbst  die  Anzeige  von  der  Ankunft  der  betreffenden  Person  zu  erstatten.

2.  Ergibt  sich  aus  einer  vorausgegangenen  Mitteilung  oder  aus  einem  vorgelegten
  Ausweise  einer  Quarantäneanstolt,  daß  der  Heimgekehrte  bereits  einer
ärztlichen  Beobachtung  und  Desinfektion  unterworfen  war,  so  sind,  sofern  er  keine
Krankheitserscheinungen  zeigt,  Anordnungen  nicht  zu  treffen.  Anderrnfalls  hat
die  Ortspolizei  den  Kreisarzt  zu  benachrichtigen,  der  je  nach  Lage  der  Verhältnisse
  entscheidet,  ob  eine  gesundheitliche  Beobachtuung  Platz  zu  greifen  hat  oder
weitergehende  Maßnahmen,  wie  Absonderung  und  Desinfektion,  geboten  sind.