Full text : Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$  119.  Die  Kranken-  und  Unfallversicherung.  701

Kraft  getreten,  welche  die  eben  bewirkte  Ausdehnung  wiederum
zurücknehmen.

1.  Dies  gilt  zunächst  überall  da,  wo  die  wirtschaftlichen  Zwecke
der  Unfallversicherung  im  Wege  der  Haftpflicht  verwirklicht
werden.  Hier  cessiert  die  Reichskompetenz  entweder  gänzlich  oder
sie  ist  doch  wesentlich  beschränkter  gestaltet.  Sie  cessiert  da,  wo
die  Entschädigung  der  Beamten  und  der  Personen  des  Soldatenstandes
für  Betriebsunfälle  als  Bestandteil  der  Dienstpragmatik,  des  Pensionswesens,
  behandelt  wird;  denn  hier  ist  zur  Regelung  der  Fürsorge  für
die  Einzelstaats-  und  Kommunalbeamten  lediglich  der  Einzelstaat,  für
die  des  Reiches  und  der  Soldaten  zwar  das  Reich,  aber  nur  kraft
anderweitiger  Kompetenz,  kraft  seiner  Amts-  und  Militärhoheit,  berufen
  !®.  Die  Reichskompetenz  ist  eine  wesentlich  beschränktere
da,  wo  es  sich  um  die  Unfallsentschädigung  in  solchen  öffentlichen
Betrieben  handelt,  für  welche  nach  dem  Ausdruck  des  Gesetzes  an
die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  das  Reich  oder  der  Einzelstaat
oder  —  bei  Bauarbeiten  —  ein  leistungsfähiger  Kommunalverband
oder  andere  öffentliche  Korporation  tritt!®.  Denn  hier  wird  die  gesamte
  Schadenregulierung,  wenn  auch  unter  Anwendung  der  materiellen
Grundsätze  der  Unfallversicherungsgesetze  und  unter  Mitwirkung  von
Arbeitervertretungen  und  Schiedsgerichten,  lediglich  als  eine  Funktion
der  zutreffenden  Betriebsverwaltung  bewirkt;  nur  allein  die  verwaltungsgerichtlichen
  Funktionen  des  Reichsversicherungsamtes  in  den
noch  zutreffenden  Fällen  ?°,  insbesondere  über  Ansprüche  aus  der  Versicherung,
  bleiben  bestehen;  im  übrigen  fällt  jedes,  nicht  in  der  allgemeinen,
  verfassungsmälsigen  Beaufsichtigung  und  Verordnungsgewalt
begriffene,  besondere  Verwaltungs-  und  Aufsichtsrecht  des  Bundesrates?!
  und  des  Reichsversicherungsamtes  weg.

2.  Aber  auch  da,  wo  es  sich  um  die  Unfallversicherung
im  eigentlichen  Sinne  handelt,  kann  das  Reich  die  einschneidendsten
  Beschränkungen  seiner  Kompetenz  erleiden.

18  Gesetz  vom  15.  März  1886,  betr.  die  Fürsorge  für  Beamte  und  Personen
des  Soldatenstandes  infolge  von  Betriebsunfällen.

19  Ausdehnungsgesetz  vom  28.  Mai  1885  88  2—10.  12.  :Land-  und  forstwirtschaftliches
  U.V.G.  88  102—109.  Unfallversicherungsgesetz  für  Bauarbeiter
vom  11.  Juli  1887  88  4  No.  2  und  3.  46.  47.

20  Nämlich  in  den  Fällen  des  U.V.G.  88  32  al.  6.  63,  des  Ausdehnungsgesetzes
  $$  5  al.3.  8.  Aber  auch  dies  nur,  wenn  der  Einzelstaat  kein  Landesversicherungsamt
  errichtet  hat.

21  Das  Dispensationsrecht  desselben  nach  U.V.G.  8  1  al.  7  bleibt  bestehen.