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a. einen neuen Strumpf, gezeichnet mit zwei Buchstaben und
einer Zahl in Gitterstich; dazu ein angefangenes Strickzeng;
b. ein Häkeltuch mit 70 bis 90 Maschen Anschlag, welches
mehrere Muster enthält und mit einer gehäkelten Kaute
umgeben ist;
ein gewöhnliches Mannshemd (Herren-Nachthemd);
ein Frauenhemd;
einen alten Strumpf, in welchem ein Hacken neu eingestrickt
und eine Gitterstopfe sowie eine Strickstopfe ausgeführt ist;
f. vier bis sechs kleine Proben von verschiedenen mittelfeinen
Stoffen, wie dieselben im Hausstande vorzukommen pflegen,
jede etwa 12 zu 12 cm groß. Dieselben können sowohl
einzeln als auch zu einem Tuche verbunden abgegeben
werden und sollen enthalten:
einen aufgesetzten und einen eingesetzten Flicken;
eine weiße und eine bunt karrirte Gitterstopfe, eine
Köperstopfe;
zwei gezeichnete Buchstaben in Kreuzstich, zwei ebensolche
in Rosenstich; «
drei gestickte lateinische Buchstaben und zwei Ziffern in
rothem Garn, drei ebensolche gothische Buchstaben und
zwei Ziffern in weißem Garn und ein gesticktes Monogramm
aus den Namensbuchstaben der Bewerberinnen.
Die unter k aufgezählten Arbeiten müssen vor allem dem
gewählten Stoffe gemäß ausgeführt sein. Sämmtliche Arbeiten
sollen schulgerecht und deshalb auch nur in Stoffen und aus
Garnen von mittlerer Feinheit hergestellt werden. ·
Die Arbeiten werden durch die Einreichung von den Be—
werberinnen ausdrücklich als selbstgefertigt bezeugt; die Hemden
sind indessen nicht ganz zu vollenden, damit nach Anweisung der
Prüfungskommission und unter Aufsicht derselben an der Arbeit
fortgefahren werden kann.
2) Außerdem hat jede Bewerberin in der Prüfung eine Probelektion
in der Ertheilung des Handarbeitsunterrichtes in einer
Schulklasse zu halten.
§. 8.
Die in §. 7 Nr. 1 geforderten Arbeiten müssen genügen,
und es ist nicht zulässig, daß weitere Arbeiten der Examinandinnen
angenommen werden, gleichviel, ob sie Minderleistungen in den
vorgeschriebenen Leistungen übertragen oder eine über die Anforderungen
hinausgehende Befähigung nachweisen wollen.
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