Full text : Bestimmungen über das Mädchenschulwesen, die Lehrerinnenbildung und die Lehrerinnenprüfungen.

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a.  einen  neuen  Strumpf,  gezeichnet  mit  zwei  Buchstaben  und
einer  Zahl  in  Gitterstich;  dazu  ein  angefangenes  Strickzeng;

b.  ein  Häkeltuch  mit  70  bis  90  Maschen  Anschlag,  welches

mehrere  Muster  enthält  und  mit  einer  gehäkelten  Kaute

umgeben  ist;

ein  gewöhnliches  Mannshemd  (Herren-Nachthemd);

ein  Frauenhemd;

einen  alten  Strumpf,  in  welchem  ein  Hacken  neu  eingestrickt

und  eine  Gitterstopfe  sowie  eine  Strickstopfe  ausgeführt  ist;

f.  vier  bis  sechs  kleine  Proben  von  verschiedenen  mittelfeinen

Stoffen,  wie  dieselben  im  Hausstande  vorzukommen  pflegen,
jede  etwa  12  zu  12  cm  groß.  Dieselben  können  sowohl
einzeln  als  auch  zu  einem  Tuche  verbunden  abgegeben
werden  und  sollen  enthalten:
einen  aufgesetzten  und  einen  eingesetzten  Flicken;
eine  weiße  und  eine  bunt  karrirte  Gitterstopfe,  eine
Köperstopfe;
zwei  gezeichnete  Buchstaben  in  Kreuzstich,  zwei  ebensolche
  in  Rosenstich;  «
drei  gestickte  lateinische  Buchstaben  und  zwei  Ziffern  in
rothem  Garn,  drei  ebensolche  gothische  Buchstaben  und
zwei  Ziffern  in  weißem  Garn  und  ein  gesticktes  Monogramm
  aus  den  Namensbuchstaben  der  Bewerberinnen.

Die  unter  k  aufgezählten  Arbeiten  müssen  vor  allem  dem
gewählten  Stoffe  gemäß  ausgeführt  sein.  Sämmtliche  Arbeiten
sollen  schulgerecht  und  deshalb  auch  nur  in  Stoffen  und  aus
Garnen  von  mittlerer  Feinheit  hergestellt  werden.  ·

Die  Arbeiten  werden  durch  die  Einreichung  von  den  Be—
werberinnen  ausdrücklich  als  selbstgefertigt  bezeugt;  die  Hemden
sind  indessen  nicht  ganz  zu  vollenden,  damit  nach  Anweisung  der
Prüfungskommission  und  unter  Aufsicht  derselben  an  der  Arbeit
fortgefahren  werden  kann.

2)  Außerdem  hat  jede  Bewerberin  in  der  Prüfung  eine  Probelektion
  in  der  Ertheilung  des  Handarbeitsunterrichtes  in  einer
Schulklasse  zu  halten.

§.  8.

Die  in  §.  7  Nr.  1  geforderten  Arbeiten  müssen  genügen,
und  es  ist  nicht  zulässig,  daß  weitere  Arbeiten  der  Examinandinnen
angenommen  werden,  gleichviel,  ob  sie  Minderleistungen  in  den
vorgeschriebenen  Leistungen  übertragen  oder  eine  über  die  Anforderungen
  hinausgehende  Befähigung  nachweisen  wollen.

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